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Fahrrad

E-Bike & Pedelec

84 Millionen Fahrräder in Deutschland

Der Zweirad-Industrie-Verband e.V. (ZIV) schätzt den Fahrradbestand in Deutschland aktuell auf ca. 84 Millionen Fahrzeuge.  
Laut ZVI war der Anteil an Elektrorädern am Gesamtverkauf im Jahr 2023 erstamls knapp höher als der Anteil verkaufter Fahrräder ohne Motor.

Das Fahrrad bzw. Pedelec ist im Vergleich mit dem Auto, den eigenen Beinen oder öffentlichen Verkehrsmitteln das Fortbewegungsmittel mit dem größten Wachstumspotenzial.
Das hat die letzte repräsentative Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) im Rahmen des Fahrrad-Monitors 2023 ergeben.
Demnach wollen 46 % der Befragten das Fahrrad / Pedelec häufiger nutzen als bisher.

Wir erklären, 

  • was noch ein Fahrrad ist und was schon ein Kraftfahrzeug
  • wie man richtig bremst  
  • welche Folgen das Tunen von Pedelecs hat
  • wie Sie ein Fahrrad vor Diebstahl sichern
  • warum Sie einen Helm tragen sollten
  • wie Sie sicher unterwegs sind

 

Elektroräder – Zuordnung im Überblick

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike sind Elektroräder

Wir verwenden als Oberbegriff für die beschriebenen Mobilitätsvarianten Pedelec, S-Pedelec und E-Bike den Begriff Elektroräder (E-Räder), um Verwechslungen innerhalb dieser Verkaufsbezeichnungen möglichst zu vermeiden.

Zuordnung der Kategorien Fahrrad - Kleinkraftrad

Pedelec

ist einem Fahrrad gleichgestellt

max. 25 km/h

Tretunterstützung beim Pedelec:

bis maximal 25 km/h

S-Pedelec

ist ein Kraftfahrzeug

max. 45 km/h

Tretunterstützung beim S-Pedelec:

bix maximal 45 km/h

E-Bike

ist ein Kraftfahrzeug

max 25 km/h

Elektronischer Antrieb über einen

Gashebel bis maximal 25 km/h

Elektrofahrrad: Pedelec

Pedal Electric Cycle

Nur beim Pedale treten unterstützt ein Elektromotor

  • mit max. 250 Watt Nenndauerleistung
  • bis max. 25 km/h

Eine Anfahr- und Schiebehilfe (=ohne Pedale treten) bis max. 6 km/ ist möglich. Diese Fahrzeuge sind gem. § 1 Abs. 3 StVG und 63 a StVZO verkehrsrechtlich dem Fahrrad gleichgestellt.

Fakten Pedelec 

(elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h, max. 250 W, Anschiebhilfe bis 6 km/h)

 

KategorieDetails
Altersbeschränkung
  • Keine Altersbeschränkung (empfohlen: mind. 12 Jahre)
  • Eignungsvoraussetzungen analog für Radfahrende
  • vollendetes 16. Lebensjahr bei:
    • Mitnahme eines höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz oder
    • Mitnahme von maximal zwei höchstens 7-jährigen Kindern in einem für die Beförderung von Kindern eingerichteten Anhänger
Fahrerlaubniskeine Erlaubnis erforderlich
Versicherungspflichtentfällt
Kennzeichenentfällt
Kennzeichnung / VoraussetzungenEU-Konformitätserklärung inkl. CE-Kennzeichnung am Pedelec
Zulassungentfällt
Ausrüstung
  • vorgeschriebene und bauartgenehmigte lichttechnische Einrichtungen (LTE)
  • LTE müssen während des Betriebs fest angebracht sein und ständig einsatzbereit sein
  • LTE können abnehmbar sein, aber bei Dämmerung und Dunkelheit angebracht werden
  • nach vorne ein oder zwei weißen Scheinwerfer und nach hinten mindestens eine Schlussleuchte mit rotem Licht
  • nach vorne mindestens einen weißen und nach hinten einen roten Rückstrahler
  • blinkende Scheinwerfer und Rückleuchten sind nicht zulässig
  • Helltönende Glocke
Helmpflicht
  • keine Helmtragepflicht vorgeschrieben
  • Das Tragen eines Fahrradhelmes wird dringend empfohlen!
Kategorie Details
Verkehrswege
Sonderweg Reiter Radweg in der Stadt Markierter Radweg Sonderweg Radfahrer Durchlässige Sackgasse Kraftfahrstraße
Autobahn Sonderweg Fußgänger Fahrradstraße Getrennter Fuß- und Radweg Verbot für Fahrzeuge aller Art Verbot für Radfahrer
  • Radfahrende müssen/dürfen die für Fahrräder vorgeschriebenen oder freigegebenen Verkehrsflächen benutzen – in der Regel hintereinander, nebeneinander nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden (§ 2 (4) StVO)
  • hier müssen Sie fahren: (Radwegbenutzungspflicht)
  • hier dürfen Sie fahren:
    • Radwege, an denen keine speziellen Schilder die Benutzungspflicht vorschreiben, wie Radfahrstreifen / -schutzstreifen (ohne Beschilderung)
    • wenn andere Flächen auch von Radfahrenden genutzt werden dürfen, z. B. durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“, etwa in Fußgängerzonen oder Fußgängerwegen
    • in sog. „durchlässigen Sackgassen“
    • auf Radfahrstreifen
    • entgegen der Einbahnstraße mit Zusatzbeschilderung
  • hier dürfen Sie nicht fahren:
    • Gehwege (Ausnahme: Kinder unter 10 Jahren) oder Fußgängerzonen (ohne Zusatzschild), Reitwege, Verbot für Radverkehr, Verbot für Fahrzeuge aller Art
    • Autobahnen, Kraftfahrstraßen

Kleinkraftrad: S-Pedelec

Schnelles Pedal Electric Cycle

Beim Pedale treten unterstützt der Elektromotor bis max. 45 km/h. Danach schaltet er sich ab.

Fakten S-Pedelec 

(Schnelles (Speed-) Pedelec, mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h)

 

KategorieDetails
Altersbeschränkung
  • vollendetes 15. Lebensjahr innerhalb Deutschland
  • vollendetes 16. Lebensjahr in anderen EU-Ländern
Fahrerlaubnis
  • Fahrerlaubnisklasse AM
  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • max. 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
  • max. 4000 W (4 kW) Nenndauerleistung/Nutzleistung
  • max. 50 cm³ Hubraum bei Verbrennungsmotoren
VersicherungspflichtJa – Haftpflicht
KennzeichenVersicherungskennzeichen nach §§ 52, 53 FZV
Kennzeichnung / VoraussetzungenEU-Typengenehmigung -> Betriebserlaubnis
ZulassungEntfällt
Ausrüstung
  • allgemeine Vorschriften aus der StVZO – keine Erleichterungen
  • Hupe oder Horn (§ 55 StVZO)
Helmpflicht
  • geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben (ECE-Norm 22/05)
  • zwischenzeitlich gibt es spezielle Helme für E-Bikes und S-Pedelecs, deren Schutzwirkungen an die höheren Geschwindigkeiten angepasst sind
Verkehrswege
  • grundsätzlich auf der Fahrbahn; Radwege sind grundsätzlich verboten
  • einzelne Bundesländer möchten jedoch die Radwege auch für S-Pedelecs freigeben, jedoch nicht in Baden-Württemberg

 

Fakten S-Pedelec pdf

Kleinkraftrad: E-Bike

Einsitziges zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbständig abschaltet (Definition § 39 Abs. 7 StVO zum Sinnbild für E-Bike).

Dazu zähen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf einer ebenen Strecke auf max. 25 km/h beschränkt ist.

Fakten E-Bike

(ohne Tretunterstützung, Fortbewegung alleine durch elektrischen Motor bis 25 km/h)

 

KategorieDetails
Altersbeschränkungvollendetes 15. Lebensjahr
FahrerlaubnisMofa-Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem 01.04.1965 geboren sind (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkraftrad mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) max. 25 km/h, mit Verbrennungsmotoren bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor)
VersicherungspflichtJa – Haftpflicht
KennzeichenVersicherungskennzeichen nach §§ 52, 53 FZV
Kennzeichnung / VoraussetzungenEU-Typengenehmigung → Betriebserlaubnis
Zulassungentfällt
Ausrüstung
  • allgemeine Vorschriften aus der StVZO – keine Erleichterungen
  • helltönende Glocke
Helmpflicht
  • bis einschließlich 20 km/h: keine Helmpflicht (wird aber empfohlen!)
  • bis einschließlich 25 km/h: geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben (ECE-Norm 22/05)
  • zwischenzeitlich gibt es spezielle Helme für E-Bikes und S-Pedelecs, deren Schutzwirkungen an die höheren Geschwindigkeiten angepasst sind
Kategorie Details
Verkehrswege
VZ 237 Sonderweg Radfahrer
VZ 237
VZ 1022-13
VZ 1022-13
  • grundsätzlich die für Mofas freigegebenen bzw. vorgeschriebenen Verkehrsflächen
  • außerorts: mit VZ 237 gekennzeichnete Radwege (dürfen gem. § 2 (6) StVO auch von Mofas befahren werden)
  • innerorts: mit VZ 1022-13 freigegebene Radwege
  • ansonsten: Fahrbahn

Informationen zu den Bezeichnungen

Bezeichnungen wie Elektrofahrräder, Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes sind bislang weder national noch international beschrieben und lassen daher nicht auf deren verkehrsrechtliche Einstufung schließen. Darauf hat auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hingewiesen. Häufig werden die Begriffe „Elektrofahrräder“ und „E-Bike“ im Sprachgebrauch synonym verwendet, aber nur Pedelecs sind Fahrräder i. S. des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Zum Begriff E-Bike gibt es nunmehr eine Definition zum Sinnbild gem. § 39 Abs. 7  Straßenverkehrsordnung (StVO).

Relevante Rechtsnormen

Pedelecs sind Fahrrädern geleichgestellt

Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013) hat der Bundestag in Artikel 5 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes – mit dem zusätzlichen Absatz 3 zu § 1 des Straßenverkehrsgesetzes – beschlossen. Damit wurden die sogenannten Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt, inklusive der so genannten elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Auf dem Pedelec gelten also die Verkehrsregeln für Radfahrende.

Straßenverkehrsgesetz

§ 1 Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
  2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Mit der am 01.06.2017 in Kraft getretenen 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde der Fahrradbegriff, analog zum StVG, auch in der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 63a StVZO) festgeschrieben. Festgelegt wurde, was ein Fahrrad und was ein dem Fahrrad gleichgestelltes Pedelec (dieser Begriff wird im Gesetz nicht verwendet) ist. Auszug Gesetzestext StVZO (seit 01.06.2017):

Straßenverkehr­szulassungs­ordnung (StVZO)

§ 63a StVZO – Beschreibung von Fahrrädern (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

Mit der Einführung dieses Sinnbildes wird der Begriff E-Bike erstmals in der StVO genannt und definiert. Die mit diesem Sinnbild entsprechend freigegebenen Verkehrsflächen (Radwege innerorts, wenn durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet) dürfen befahren werden.

Auszug Gesetzestext StVO (seit 14.12.2016):

Straßenverkehrsordnung (StVO)


§ 39 StVO – Verkehrszeichen

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

… Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes –

Wirkungsweise

Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald der Fahrer in die Pedale tritt.

Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos. Sensoren messen die aktuelle Fahrgeschwindigkeit anhand der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische Steuerelemente errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt wird. Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor die Fahrbewegung. Bei drohender Überlastung oder Überhitzung des Motors schaltet dieser automatisch ab.

Ausnahme ist die erlaubte zusätzliche elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrenden, ermöglicht (neu – § 1 Abs. 3 StVG und § 63a StVZO).

Unterschiede in der Motorsteuerung

Sensoren messen die vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu bis zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer kann hierbei sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.

Die Motorkraft kann je nach Modell entweder in unterschiedlichen Leistungsstufen oder stufenlos durch  den Fahrer zugefügt werden. Die Voreinstellung erfolgt per Lenker- Drehgriff oder mit Impulsschaltung. Wie viel Leistung der Elektromotor zur Unterstützung seiner Muskelkraft liefert, entscheidet die Fahrerin/der Fahrer per Knopfdruck oder Drehgriff am Lenker. Bei beiden Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit ergänzt bzw. unterstützt, solange der Fahrer in die Pedale tritt.

Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle übertragen.

Je nach Abhängigkeit reicht die Kraftunterstützung bis über 100 km.

Faktoren für die Reichweite


In Abhängigkeit von

  • Krafteinsatz des Fahrers,
  • gewählter Fahrgeschwindigkeit,
  • Topografie,
  • Akkukapazität,
  • Fahrbahnbeschaffenheit,
  • Luftwiderstand oder
  • tatsächlicher Gesamtmasse des Fahrrades

reicht die Kraftunterstützung des Motors für Wegstrecken bis in den Bereich über 100 km.

Elektroräder mit ABS

Bosch eBike ABS

Bild und Infos unter https://www.bosch-ebike.com
Die vom PKW und Motorrad bekannte Sicherheitsfunktion ABS hält auch Einzug bei Elektrofahrrädern. Das BOSCH eBike ABS soll Nutzern von Elektrorädern dabei helfen, auch auf schwierigen Untergründen sicher anhalten zu können bzw. Überschläge zu vermeiden.

Richtig bremsen mit Pedelec und E-Bike

Die meisten Pedelec- und E-Bike-Fahrer bremsen nicht richtig.

Viele nutzen beim Abbremsen mit ihrem Pedelec oder E-Bike verstärkt die Hinterradbremse und vernachlässigen dabei die weitaus höhere Bremswirkung der Vorderradbremse. Gerade beim Umstieg auf ein Pedelec haben viele Interessierte auch hinsichtlich des höheren Gewichts des Fahrzeugs Bedenken bezüglich der Sicherheit in verschiedenen Fahrsituationen. Bosch eBike Systems möchte mit seiner Neuentwicklung den Bedenken entgegenwirken und die häufigsten Gefahrensituationen beim Bremsen entschärfen. Die Verantwortlichen sind auf der Grundlage durchgeführter Studien davon überzeugt, dass die Einführung dieses Systems die Sicherheit im Verkehr nachhaltig verbessern kann.

Das Bosch eBike ABS

  • reguliert den Bremsdruck und verhindert das Blockieren des Vorderrades bei kritischen Bremsmanövern,
  • optimiert die Fahrstabilität bei rutschigen Fahrbahnbedingungen und
  • verhindert kritisches Abheben des Hinterrads bei griffigem Untergrund.

Beim Bosch eBike ABS werden Elemente vom Motorrad-ABS genutzt und angepasst. Entwicklungspartner ist Magura.

Auch die DEKRA hat von Anfang an die Entwicklung des Systems begleitet und auch abschließend getestet oder Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Unsere Empfehlung: DEKRA-Video

Elektrorad-Modifizierung durch Chip-Tuning und Dongle-Sets

Ein durch Speed-Tuning modifiziertes E-Bike darf nicht im Geltungsbereich der StVZO bewegt werden.

Die zwischen 140 und 200 Euro teuren Tuning-Sets basieren auf unterschiedlichen Funktionsweisen. Häufig finden sich so genannte Tuning-Dongles (Software- bzw. Kopierschutzstecker). Diese Modifizierungs-Sets bestehen aus einem Satz Kabel und Stecker.

Die Funktionsweise des Dongles ist simple: ab einer Geschwindigkeit von 20 km/h wird die auf dem Display angezeigte Geschwindigkeit halbiert. Somit schaltet die Motorunterstützung nicht bei 25 km/h ab, sondern erst bei realen 50 km/h.

Auch das von Verbrennungsmotoren bekannte Chip-Tuning findet bei E-Bike-Antrieben Verwendung. Auch bei dieser Methode wird die angezeigte Geschwindigkeit manipuliert. Je nach Antriebssystem bestehen noch weitere Möglichkeiten, die maximale Unterstützung des E-Bike-Motors heraufzusetzen. Die meisten Tuning-Sets können deaktiviert bzw. abmontiert werden, damit das E-Bike auch im öffentlichen Verkehr genutzt werden kann.

Der Tuner verliert die Garantieansprüche auf seinen E-Bike-Antrieb, wenn die Modifizierung einmal aktiviert wurde. Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können Schadensersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Fahren ohne Zulassung sowie ohne Versicherungsschutz  bzw. das Erlöschen der Betriebserlaubnis können, je nachdem wie das Fahrzeug eingestuft wird, geahndet werden.

Maßnahmen gegen Manipulation und Tuning von E-Bikes

Selbstverpflichtung von Industrie, Handel und Handwerk

Die AG Fahrradwirtschaft (AGF) ist eine Plattform bestehend aus diversen Verbänden und Organisationen der Fahrradbranche, die sich bei regelmäßigen Treffen zu aktuellen Themen austauschen. Die Ziele der AGF sind die Bearbeitung gemeinsamer, übergreifender Themen, um Strategien und Lösungen zu finden.

Die Mitglieder der AGF sprechen sich strikt gegen jede Art der Manipulation an Elektrorädern und E-Rad-Antriebssystemen der deutschen und internationalen Fahrradindustrie aus, die z.B. der Steigerung der Leistung oder der maximalen Unterstützungsgeschwindigkeit dienen sollen. Die AGF weist ausdrücklich darauf hin, dass Manipulationen schwerwiegende negative Folgen sowohl technischer als auch haftungsrechtlicher Natur haben können.

Maßnahmen, um Manipulation und Tuning zu verhindern

  • Die E-Bike-Industrie, organisiert im ZIV, stellt sicher, dass alle Anforderungen an die Manipulations-Sicherheit, die in dem Entwurf der EN 15194 / 2017 enthalten sind, erfüllt werden.
  • Es wird seitens der Industrie kontinuierlich an der Verbesserung der Antriebs-Systeme gearbeitet, um Manipulationen zu erschweren.
  • In allen Veröffentlichungen der Industrie, des Handels und des Zweiradhandwerks zu diesem Thema sprechen sich die Akteure gegen Tuning von E-Bikes aus und weisen auf die rechtlichen Konsequenzen hin.
  • Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Bewusstsein für die Risiken und Gefahren von Manipulationen bei allen Beteiligten zu schaffen. Dies gilt z.B. für Händler und Endverbraucher.
  • Die AGF wird jeden in der Vertriebskette der Produkte aktiv ermutigen, über die rechtlichen Konsequenzen von Manipulation zu informieren.
  • Bei der Durchführung von Schulungen und Veröffentlichungen werden die Mitglieder der AGF über die Folgen der Verletzung dieses Verhaltenskodex informieren.
  • Die AGF wird bei gemeinsamen Veranstaltungen mit anderen Verbänden der Fahrrad-/E-Bike-Branche regelmäßig über das Thema informieren.
  • Die AGF wird Händlern und Endverbrauchern Informationen über die vorgeschriebene Kennzeichnung von schnellen E-Bikes (45 km/h) (Versicherungskennzeichen, Hersteller Typenschild) zur Verfügung stellen, um diese Fahrzeuge zu identifizieren.
  • Die AGF wird bezüglich Tuning von E-Bikes die Vernetzung von Industrie, Händlerverbänden, Verbraucherorganisationen, Polizei, Unfallforschungseinrichtungen, Gutachtern, Prüfinstituten und Fachmedien organisieren.

Haftung bei Verkehrsunfällen

Ein Pedelec ist bei einem Unfall haftungsrechtlich genauso zu behandeln wie ein normales Fahrrad. Von einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gehe keine höhere Betriebsgefahr aus.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 107/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin. In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als dieses nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte – der Fahrer eines normalen Fahrrads hätte auch nicht höher haften müssen. Die höhere Haftung des Autofahrers begründeten die Richter mit der Betriebsgefahr eines Autos, das ist bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich. Diese liege deutlich über der eines Fahrrads und damit auch eines Pedelecs. Dessen Fahrer hafte dennoch, weil er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er hätte das Auto nicht überholen dürfen, da der Blinker schon gesetzt war.

Quelle: dpa (tmn) vom 01.08.2014

Versicherungsschutz für E-Bikes, Pedelecs & Co.

Eine Zusammenfassung des GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – www.versicherung-und-verkehr.de Versicherungsschutz Pedelecs


Für die Pedelecs benötigen Sie keine Zulassung und kein Versicherungskennzeichen. Sie sind daher nicht automatisch haftpflichtversichert. Deshalb wird eine Privat-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen. Sind Sie bereits haftpflichtversichert, empfehlen wir bei Ihrer Versicherung nachzufragen, welche Schäden abgedeckt sind, um gegebenenfalls den Versicherungsschutz auf Schäden mit dem Pedelec zu erweitern. Wer mit seinem Pedelec zum Beispiel einen Fußgänger anfährt oder ein parkendes Auto rammt, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann teuer werden, besonders wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen solche Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden.

Diebstahlschutz für Pedelecs

Ein Pedelec kann wie ein Fahrrad über die Hausratversicherung gegen Diebstahl versichert werden. Nachts (22 bis 6 Uhr) ist das Pedelec versichert, wenn es in einem fest verschließbaren Raum abgestellt ist oder in Gebrauch ist.

Versicherungsschutz für S-Pedelecs und E-Bikes

Für S-Pedelecs und E-Bikes (Kleinkraftfahrzeuge) besteht eine Versicherungspflicht.

Das Versicherungskennzeichen erhält man direkt bei seinem Kraftfahrtversicherer. Wer ohne Kennzeichen fährt, ist nicht versichert. Im Schadensfall wird die Privathaftpflichtversicherung im Unterschied zum Fahrrad und Pedelec nicht für die Folgen eines Unfalls aufkommen und das kann sehr teuer werden. Zudem ist der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat.

Diebstahlschutz für S-Pedelecs und E-Bikes

Der Versicherungsschutz für ein schnelles Pedelec kann beim Erwerb des (Fahrzeughaftpflicht)- Versicherungskennzeichens z. B. um eine Kaskoversicherung ergänzt werden. Damit ist ihr Bike gegen Diebstahl versichert. Außerdem können Schäden, die beispielsweise durch Brand, Explosion oder Hagel entstehen, abgesichert werden.

Den Polizeilichen Fahrradpass gibt es auch als App für Smartphones.

Siehe auch: Diebstahl

Unsere Tipps für eine sichere Fahrt mit dem Pedelec

Machen Sie sich mit dem Pedelec vertraut, um dessen Fahreigenschaften kennen zu lernen und üben Sie zunächst im „Schonraum“, vielleicht sogar unter Anleitung bzw. mit Beratung.

  • Die eigenen körperlichen Fähigkeiten nicht überschätzen.
  • Irgendwann ist der Akku leer. Lenker und Sattelposition auf Körpergröße einstellen.
  • Optimaler Reifendruck verschafft bestmögliche Bodenhaftung.
  • Besonders vorausschauend fahren – Ihre Geschwindigkeit und Beschleunigung wird häufig von anderen unterschätzt.
  • Vor dem Abbiegen rechtzeitige und eindeutige Handzeichen geben – bei Geradeausfahrt möglichst Blickkontakt zu abbiegenden Autofahrern.
  • Achtung Bremsweg! Durch flotte Fahrweise verlängert sich der Bremsweg!
  • Mit Fahrradwesten oder zusätzlichen Reflektoren werden Sie nicht nur bei Dunkelheit besser gesehen

Helm tragen. Vorbild sein!

Siehe auch: Radhelm

Verkehrsunfallzahlen 2023

Fahrrad inkl. Pedelec

Pedelec

Statistiken im Detail

Wir wünschen Ihnen unfallfreie Fahrten!