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Fahrrad

Cityroller, Skateboard & Co.

Rumkurven auf Mini-Klapprollern ist Kult

Der gute alte Tretroller aus Opas Zeiten hat sich in einen modern gestylten Mix aus Skateboard und Roller verwandelt.

Unter Trendbezeichnungen wie Micro Scooter (Mini-Klapproller), Kickboard (Kombination aus Skateboard und Roller mit drei Rädern und Knauf als Lenker) oder Waveboard (zwei Räder, kein Lenker, schlängelnde Vorwärtsbewegungen) rollen seit der Jahrtausendwende schon lange nicht mehr nur Kinder und Jugendliche auf unseren Wegen.

Egal welches Alter oder welcher Beruf – der Roller ist trendy, nicht nur bei Kids

Er wird als schnell, klein und praktisch, das ideale Fortbewegungsmittel über kurze Distanzen, vorgestellt. Von der Bushaltestelle zum Büro, von der Wohnung zum Sportverein, für den Weg zum Briefkasten, für das Einkaufen in der Fußgängerzone, als Spielgerät für Kinder – man steigt schnell auf und ab, Rolltreppen oder Stufen sind mit dem Leichtgewicht unterm Arm kein Problem.

Der Roller dient in erster Linie als sportliches und praktisches Fortbewegungsmittel.

Die Rollerfahrenden sind leider auch an Unfällen beteiligt bzw. kommen bei der Fortbewegung mit anderen Verkehrsteilnehmenden in Konflikt. Derartige Unfälle werden jedoch statistisch nicht gesondert erfasst.

Hauptunfallursachen bzw. Ursache für vermeidbare Verletzungen sind nach allgemeinen polizeilichen Erfahrungen:

  • mangelnde Beherrschung des Sportgeräts
  • nicht angepasste Geschwindigkeit
  • Selbstüberschätzung
  • mangelnde Schutzkleidung

Recht

Die hier beschriebenen Roller sind rechtlich wie etwa Inline-Skates besondere Fortbewegungsmittel und keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).

§24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel (1)


Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

§25 StVO - Fußgänger


(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

 

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden

Somit gelten die Regelungen für Fußgänger.

Tipps

Manche weichen mit den hippen Flitzern lieber auf die glatte, Kraft sparende Asphaltdecke aus. Dies bedeutet jedoch für Autofahrende, zu Fuß Gehende und Radfahrende ein weiteres „rollendes Risiko“ auf den Straßen.

Damit der kleine Roller ein sicheres Vergnügen bleibt, sollten folgenden Tipps beachtet werden:

  • Das Fahren auf öffentlichen Straßen und Radwegen ist verboten. Eine Ausnahme bilden verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Straßen ohne Gehweg.
  • Stets so fahren, dass Sie die Situation unter Kontrolle haben.
  • Wenn Sie auf dem Gehweg fahren: Geschwindigkeit anpassen, immer bremsbereit sein, vorausschauend fahren, nur links überholen, zu Fuß Gehende haben Vorrang!

Und nicht vergessen: Rücksicht kommt immer gut an!

Als „Fußgänger“ müssen die Rollerfahrenden zusammenfassend folgendes beachten:

  • Sie müssen Gehwege benutzen.
  • Auf die Fahrbahn dürfen sie nur dann, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
  • Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand rollern; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand rollern, wenn das zumutbar ist.

§ 31 StVO - Sport und Spiel


(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).

Verkehrsberuhigte Bereiche

Hier sind folgende Regeln zu berücksichtigen:

  1. Zu Fuß Gehende (somit auch Rollerfahrende) dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr (wir erinnern uns: Roller sind eben keine Fahrzeuge i.S.d. StVO) muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführenden dürfen die zu Fuß Gehenden weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
  4. Die zu Fuß Gehenden dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Zulassung?


§16 StVZO – Grundregel der Zulassung

 

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Der Oberbegriff „Roller“ erfasst alle rollerähnlichen Fahrzeuge. Dazu gehören auch die Tretroller und Kinderroller. Diese sind gem. der Straßenverkehrszulassungsordnung keine Fahrzeuge. Deshalb gelten für sie auch nicht die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung für Bremsen, Beleuchtung usw.