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Suchtmittel

Drogen

Illegale Drogen im Straßenverkehr

Als Drogen werden gemeinhin psychotrope Substanzen bezeichnet, die durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten, also illegal, sind. Der Begriff Droge bezieht sich auf Substanzen, die gezielt eingenommen werden, um eine erwünschte positive (z.B. berauschende, schmerzstillende, euphorische…) Wirkung zu erzielen. Während man sich im medizinischen Bereich z. B. auf Schmerzfreiheit beziehen würde, verbindet man Drogen im Freizeitbereich mit einer bewusst herbeigeführten Rauschwirkung.

Diese auf die Psyche wirkenden Substanzen, zu denen die illegalen Drogen zählen, erzielen ihre Wirkung im Gehirn. Sie schlagen sich letztendlich im Wahrnehmen, Fühlen, Verhalten und Handeln nieder. Illegale Drogen wirken toxisch und können zu psychischer und/oder physischer Abhängigkeit führen.

Hier eine nicht abschließende Auflistung von Beispielen der Nebenwirkungen:

  • Angstzustände
  • Appetitlosigkeit
  • Durchfall
  • Erschöpfungszustände
  • Halluzinationen
  • Herzrasen
  • Impotenz
  • Innere Unruhe
  • Desinteresse
  • Konzentrationsstörungen
  • Krämpfe
  • Kurzatmigkeit
  • Passivität
  • Schweißausbrüche
  • Verlust der Leistungsfähigkeit

Durch diese Nebenwirkungen wird die Fahrtüchtigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers soweit herabgesetzt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist!

Nicht selten werden vor der Fahrt, insbesondere von jungen Fahrenden, Drogen (und/oder Alkohol) konsumiert. Dies beeinträchtigt nicht nur die Verkehrstüchtigkeit entscheidend, sondern die bei jungen Menschen ohnehin bekannte Risikobereitschaft wird dadurch eher noch gesteigert und der Spaß in der Gruppe vor und während der Fahrt kann dann tragisch enden. Drogenkonsum verändert generell die Wahrnehmungsfähigkeit (Amphetamine), verzögert das Reaktionsvermögen (Cannabis) oder erhöht die Risikobereitschaft (Kokain). Dies sind lediglich Beispiele.

Drogenbeeinflusste Fahrerende nehmen die komplexen Verkehrsabläufe wie im Rausch war. Auf Gefahren im Straßenverkehr, wie z. B. plötzlich auftretende Hindernisse oder falsches Verhalten Anderer, kann nicht mehr rechtzeitig reagiert werden.

Im folgenden Clip vom BADS wird die Problematik Alkohol und Drogen nicht mit dem erhobenen Zeigefinger angesprochen. Junge Leute erklären kompetent und klar, wie Alkohol und Drogen wirken und welche persönlichen Risiken und rechtlichen Probleme auf einen zukommen können:

Alkohol und Drogen

Fakten

  • Abhängige von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen sind generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen. Dies gilt auch für diejenigen, die – ohne abhängig zu sein – regelmäßig solche Stoffe konsumieren.
  • Selbst beim gelegentlichen Konsum von Drogen kann noch nach Abklingen des akuten Rauschzustandes die Leistungsfähigkeit einer Person, die ein Fahrzeug lenkt, herabgesetzt sein und so eine Nichteignung begründen.
  • Die Folgen von Drogeneinfluss sind mit den fahrertypischen Fehlleistungen bei Alkoholfahrten vergleichbar.
  • Bei einigen Substanzen können Folgeerscheinungen auch noch viele Wochen nach der Einnahme auftreten.

Besonders deutlich werden diese Nachwirkungen am Beispiel des Wirkstoffes der Cannabisdrogen Haschisch und Marihuana, dem Tetrahydrocannabinol (THC). Das THC hat eine sehr lange Abbauphase. Von der zum Rausch führenden THC-Konzentration ist nach ca. zwei bis drei Tagen erst die Hälfte abgebaut. Selbst nach vier Wochen finden sich noch Restmengen von THC im Körper. Bei wöchentlichem Konsum ist der Körper einem THC-Dauereinfluss ausgesetzt, so dass die Konsumentin oder der Konsument im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt.

Siehe auch hierzu den Bereich “Cannabis”.

Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber Maßnahmen bzw. Gesetze zum Schutz des Straßenverkehrs bei Konsum von legalen und illegalen Drogen im Straßenverkehr erlassen.

Rechtliche Seite

Ordnungswidrigkeit

Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen, wie Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy ohne Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Der § 24a StVG enthält eine Anlage der berauschenden Mittel, deren bloßer Nachweis zur Erfüllung des Tatbestands nach dieser Vorschrift ausreicht. Die Liste kann durch den Bundesminister für Verkehr erweitert werden.

Anlage 1 zum StVG
Berauschende MittelSubstanz 
HeroinMorphin 
MorphinMorphin 
KokainCocain 
KokainBenzoylecgonin 
AmfetaminAmfetamin 
Designer AmfetaminMethylndioxyamfetamin (MDA) 
 Methylndioxyethylamfetamin (MDE) 
 Methylndioxyethylamfetamin (MDAE) 
MetamfetaminMetamfetamin 

 

Beispiel einer Drogenfahrt ohne Fahrfehler, ohne Gefährdung anderer und ohne Unfall
(§ 24a Abs. 2 und § 25 StVG)

  • 500 bis 1.500 Euro Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 1 bis 3 Monate Fahrverbot
  • für Fahranfänger Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre

Wenn allerdings Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit durch den Genuss dieser berauschenden Mittel vorliegen, sprich konsumbedingte Ausfallserscheinungen, greift § 316 StGB (Strafgesetzbuch).

Der § 24a StVG wendet sich an Kraftfahrzeugführer. Eine Fahrerin oder ein Fahrer eines Fahrrades oder Pedelecs 25 etwa, wird nach diesem Tatbestand nicht geahndet, da es sich beim Fahrrad oder Pedelec 25 zwar um ein Fahrzeug, aber nicht um ein Kraftfahrzeug handelt!

Straftat

Kommen bei einer unter Drogeneinfluss durchgeführten Fahrt Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat (§ 316 StGB - Trunkenheit im Straßenverkehr: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Straftat gemäß § 316 StGB, § 69 oder § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
… nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen!
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, … wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Weitere Folgen (Regelfall) gemäß § 69 StGB:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Im Ausnahmefall gemäß § 44 StGB Fahrverbot von ein bis zu drei Monaten
  • Drei Punkte im Fahreignungsregister
  • medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Straftat gemäß § 315c StGB, § 69 oder § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
… nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen und hierbei andere gefährdet oder schädigt!
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und hierbei andere gefährdet oder schädigt – wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Weitere Folgen (Regelfall) gemäß § 69 StGB:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Im Ausnahmefall gemäß § 44 StGB Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten
  • Drei Punkte im Fahreignungsregister
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Hinzu kommen die Kosten für MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), Drogenscreening, Verwaltungsgebühr, Nachschulung (bei Inhabern vom Führerschein auf Probe) und Anwalt. Diese können sich bereits beim ersten Mal auf über 2.000 Euro belaufen.

Die Vorschriften der §§ 315c und 316 StGB wenden sich an den Fahrzeugführer. Somit kann ein Fahrer oder Fahrerin eines Fahrrades oder Pedelecs 25, nach diesen Straftatbeständen bestraft werden, da es sich beim Fahrrad und Pedelec 25 um ein Fahrzeug handelt!

Drogenschnelltests der Polizei

 

Unter Drogenschnelltests werden Untersuchungsmethoden verstanden, die in erster Linie von der Polizei bei Verdacht auf aktuellen Drogenkonsum angewendet werden. Es soll dabei untersucht werden, ob jemand unter dem Einfluss „berauschender Mittel“ am Straßenverkehr teilnimmt. Mit Hilfe der Schnelltests werden die Körperflüssigkeiten Speichel, Urin oder Schweiß vor Ort (z.B. bei einer Verkehrskontrolle) auf das Vorhandensein bestimmter Substanzen untersucht. Die Tests können in der Regel mehrere Drogen gleichzeitig nachweisen. Folgende Drogenarten können zumeist nachgewiesen werden: THC, Opiate, Amphetamine, Metamphetamine, Kokain und Benzodiazepine.

Der Speicheltest

Der Speicheltest gilt als sehr zuverlässig, einen aktuellen Drogenkonsum nachzuweisen. Im Speichel und im Blut sind bestimmte Substanzen zeitgleich vorhanden. Bestimmte Drogen, vor allem diejenigen, die geraucht oder geschluckt werden, gelangen über die Schleimhäute (damit auch Speichel) in den Blutkreislauf. Allerdings können auch andere Drogen, die z.B. injiziert werden, im Speichel nachgewiesen werden.

Der Schweißtest

Über die Schweißdrüsen werden Drogen ausgeschieden und können mittels eines Testgerätes aufgenommen oder „aufgewischt“ werden. Je mehr Schweißdrüsen vorhanden sind, desto eher können konsumierte Drogen nachgewiesen werden. Der Test erfasst in erster Linie, ob die untersuchten Hautstellen in Kontakt mit Drogen gekommen sind und nicht zwangsläufig einen unmittelbar vorausgegangenen Konsum. Ähnliches gilt für die Anwendung des „Wischtests“ bei der Anwendung auf Oberflächen wie Lenkrad oder Schalthebel. Durch den Test können kleinste Substanzpartikel nachgewiesen werden.

Der Urintest

Einzelne Substanzen oder Drogen-Metaboliten (Abbauprodukte) sind im Urin noch nach Tagen oder sogar Wochen nachweisbar. Der Urin ist quasi die letzte Station des Drogenabbaus/bzw. –Ausscheidung. Deshalb eignet sich der Urintest vor allem dazu, eine Aussage über Dauer und Intensität des Drogenkonsums in der Vergangenheit zu treffen. Für eine Aussage über den aktuellen Konsum/Rausch bzw. das Fahren unter Drogeneinfluss eignet sich der Urintest daher weniger.

Verweigert eine betreffende Person den Drogentest, ist die Anordnung einer Blutentnahme und einer körperlichen Untersuchung erforderlich. Diese Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen (z.B. Polizei) und der Verwaltungsbehörde zu. Beim Verdacht von genau bezeichneten Delikten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) liegt die Anordnung gleichrangig bei den vorher genannten Institutionen, vorbehaltlich besonderer lokaler Regelungen durch die Staatsanwaltschaft.

 

Weitere Tests, die nicht von der Polizei durchgeführt werden

 

Bluttest

Ein Drogentest, der auf einer Blutprobe basiert, kann nur in einem Labor ausgewertet werden. Dazu entnimmt ein Arzt eine Probe und lässt diese fachmännisch in einem Labor untersuchen. Vor einem Gericht kann nur ein Blut-Drogentest als Beweis zugelassen werden. Es ist gängige Praxis, zunächst einen Schnelltest (Schweiß, Speichel oder Urin) durchzuführen. Fällt dieser positiv aus, wird ein Bluttest durchgeführt. Betroffene haben nicht das Recht, diesen Test zu verweigern. Vorteil dieser Methode ist, dass die genaue Konzentration der Substanz ermittelt werden kann. Diese wird in Nanogramm pro Liter (ng/l) angegeben.

 

Haartest

Nicht nur Körperflüssigkeiten dienen als Nachweis von Drogenkonsum. Es gibt auch einen Drogentest, der auf einer Haarprobe basiert. Bei der Haaranalyse geht es in der Regel um den Nachweis eines Langzeitkonsums. Es kann also nachvollzogen werden, ob vor einem längeren Zeitraum Drogen konsumiert worden sind. Das ist insbesondere für einen Drogentest bei der MPU interessant. Bei Verkehrskontrollen wird diese Methode nicht angewendet. Auch Finger- und Fußnägel eigenen sich für einen Drogentest. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung wird dieser auch angewendet.

MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.

Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden. Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt. Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht.

Fahreignung

  • „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“ (StVG, §2 Abs. 4).
  • Wird die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die (Fahrerlaubnis-) Behörde, z.B. aufgrund von Alkoholkonsum am Steuer oder Drogenkonsum, entzogen, so hat sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Um den Führerschein, beispielsweise am Ende einer vom Gericht verhängten Sperrfrist (§ 69 Strafgesetzbuch), wieder zu erlangen, muss der Betroffene sich auf seine Fahreignung hin überprüfen lassen. Im Idealfall, hat der Betroffene die Sperrfrist im Sinne des Gesetzgebers genutzt und sich „gebessert“/bzw. verändert.
  • Ob die Fahreignung (wieder) gegeben ist wird durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) überprüft. Wie der Name sagt, handelt es sich hierbei um eine Untersuchung durch einen Mediziner und einen Psychologen. Überprüft werden beispielsweise die Veränderung des Drogenkonsums (Bei Drogenkonsum im Regelfall die Einhaltung einer Abstinenz), körperliche, psychophysiologische (z.B. Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit) und psychische (Einstellungs- und Verhaltensmuster) Gegebenheiten.
  • Je nachdem ob eine Abhängigkeit, ein Drogenmissbrauch, ein gewohnheitsmäßiger Konsum oder bei Cannabis auch ein gelegentlicher Konsum vorliegt, unterscheiden sich die Anforderungen an den Betroffenen. Diese genaueren Anforderungen finden sich in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: Mai 2018) und in den Beurteilungskriterien.

 

Quellen:

– DVR

– Gräcmann, N. & Albrecht, M. (2009). Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach

– Schubert, W. & Matern, R. (2009). Beurteilungskriterien: Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik. Schriftenreihe Fahreignung. Kirschbaumverlag, Bonn.

Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichend sein. Die Polizei leitet nicht nur eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. stellt eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, sondern meldet den Vorfall an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Diese zwei Verfahren sind voneinander unabhängig. Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, hat dies keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Bei mangelnder Eignung entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis oder sieht von einer Erteilung ab.

Dies ist immer gegeben, wenn

  • eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis,
  • eine regelmäßige Einnahme von Cannabis,
  • eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
  • eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, vorliegt.

Das heißt, Jugendliche und Erwachsene ohne Fahrerlaubnis bekommen eine Führerscheinsperre und dürfen den Führerschein erst machen, wenn sie nachweisen, dass sie keine Drogen mehr konsumieren. Von ihnen wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. Sie sind jetzt in der Beweispflicht und müssen ihre Drogenabstinenz nachweisen sowie die dafür erforderlichen Gutachten selbst finanzieren.

Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde

  • Die Behörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • Bei Abhängigen von Alkohol, Medikamenten und Rauschgiften wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind.

Die Behörde kann dabei zur Unterstützung ihrer Entscheidung

  • ein amts- oder fachärztliches Gutachten oder
  • ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch psychologischen Untersuchungsstelle oder
  • ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
    einholen.

Nicht nur bei nachgewiesenem Drogenkonsum, sondern auch bei der Weigerung der betroffenen Person, an solchen Untersuchungen mitzuwirken, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Vor einer Wiedererteilung muss eine längere Abstinenz durch entsprechende Untersuchungen nachgewiesen werden.

Ähnlich ist die Verfahrensweise, wenn die betroffene Person noch gar keine Fahrerlaubnis hat. Dann ist mit einer so genannten „Sperre“ zu rechnen, das heißt, sie kann während der Sperrzeit keine Fahrerlaubnis erwerben.

Zusammenfassung

 

Schon der bloße Besitz von Rauschgift kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kfz rechtfertigen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können.

Die Polizei unterrichtet deshalb immer die zuständige Führerscheinstelle beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse (§ 2 Abs. 12 StVG – Straßenverkehrsgesetz). Diese überprüft dann die Eignung der Person in führerscheinrechtlicher Hinsicht.

Der Drogenkonsum wird grundsätzlich als Eignungsmangel betrachtet, der jedenfalls bei sog. harten Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt.

 

Kontrollen – Nachweis von Drogenkonsum

Um das große Dunkelfeld von Fahrzeugführenden unter Alkohol- und Drogeneinfluss aufzuhellen und die Zahl drogenbedingter Unfälle mit oft schwerwiegenden Personen- und Sachschäden als Folgen zu verringern, setzt die Polizei auf intensive Verkehrskontrollen.

Durch den Einsatz moderner Schnelltestverfahren für Ausscheidungen in Schweiß, Speichel oder Urin kann bei den Kontrollen ein eventueller Drogenkonsum rasch festgestellt werden.