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Junge Fahrende

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Ein Gewinn für die Verkehrssicherheit junger Fahranfängerinnen und Fahranfänger - BF 17

Fahrerlaubnisse der Klassen B und BE seit dem 01.01.2011 in allen Bundesländern ab dem vollendeten 17. Lebensjahr möglich

Nach einer langen Testphase in verschiedenen Bundesländern (in Baden-Württemberg seit dem 01.01.2008) wurde das Fahrerlaubnisrecht bundesweit einheitlich geändert. In seiner Begründung zur Einführung des Begleiteten Fahrens mit 17 führt die Bundesregierung aus (Auszug aus Drucksache des Dt. Bundestags 17/3022):

„Die vorliegenden Ergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen (…) belegen, dass das Modell „Begleitetes Fahren ab 17“ einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt. In der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens ergibt sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (22 Prozent weniger Unfälle und 20 Prozent weniger Verkehrsverstöße), und die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 führt zu einer erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz“.

Damit kann seit 2011 in allen Bundesländern bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE erworben werden. Die Voraussetzungen für das Begleitete Fahren mit 17 und für die entsprechende Ausbildung regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die wichtigsten Bestimmungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Folgende Fahrerlaubnisse können im Rahmen der BF 17-Regelung an 17-Jährige ausgestellt werden:

Klasse B – Kraftfahrzeuge

Ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE –Fahrzeugkombinationen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Wann kann mit der Ausbildung begonnen und wann die Prüfungen abgelegt werden?

Die Anmeldung bei einer Fahrschule und der Beginn der Ausbildung sind bereits mit 16,5 Jahren möglich.

  • Ein Ausnahmeantrag muss an die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt werden. Dieser wird befürwortet, wenn keine Punkte im Verkehrszentralregister vorliegen. Die antragstellende Person muss in der Bundesrepublik mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat, die theoretische drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Somit kann die effektive Lernzeit bis zu 18 Monate betragen.

Erhalten die 17-Jährigen einen „echten“ Führerschein?

Wer zum 17. Geburtstag die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt hat, erhält eine Prüfbescheinigung.

Darin ist die Ausnahmeregelung enthalten, bereits mit 17 ein entsprechendes Kraftfahrzeug selbständig führen zu dürfen. Diese Prüfbescheinigung gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Fahranfänger/-innen sind damit selbst die verantwortlichen Fahrzeugführenden.

  • Die Prüfbescheinigung und der Personalausweis sind bei Fahrten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Sie behält bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag Gültigkeit. Danach läuft sie ab und muss spätestens zu diesem Zeitpunkt in einen Kartenführerschein umgetauscht werden, wenn der Fahranfänger oder die Fahranfängerin weiter mit einem Kraftfahrzeug fahren möchte. Häufig wird dieser Kartenführerschein von der Zulassungsbehörde automatisch erstellt und muss dann nur noch abgeholt werden. Unter Umständen muss aber auch ein Antrag gestellt werden. Daher sollte man sich rechtzeitig erkundigen, wie die zuständige Behörde die Ausgabe des Kartenführerscheins handhabt.

Die Prüfbescheinigung gilt nicht im Ausland! Ausnahme: Österreich (Dort wird die Prüfbescheinigung anerkannt, da das hiesige Modell der österreichischen L-17-Ausbildung gleicht. Die Regelung gilt auch andersherum: Österreichische Fahranfänger/-innen, die im Besitz einer L-17-Bescheinigung sind, dürfen auch in Deutschland ein Fahrzeug führen.)

Welche Auflagen sind bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres zu beachten?

Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.

  • Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann insofern nicht spontan eine „beliebige“ Begleitperson mitgenommen werden.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung höchstens einen Punkt in Flensburg haben.
  • Fahrzeuge der Klassen AM und L dürfen auch ohne Begleitperson gefahren werden.
  • Für die Begleitperson gilt die „0,5-Promille-Grenze“, die “3,5 ng/ml THC-Grenze” und das Verbot unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz genannten berauschenden Mittels zu stehen.
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Berater mitfahren.

Was geschieht, wenn die 17-Jährigen gegen Verkehrsregeln verstoßen?

Nach den Bestimmungen des § 2a Abs. 2 und 2a des Straßenverkehrsgesetzes muss die Fahrerlaubnisbehörde gegen Inhabende einer Fahrerlaubnis Maßnahmen treffen, wenn gegen diese innerhalb der Probezeit wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche in das Fahreignungsregister (FAER) einzutragen ist. Diese Maßnahmen müssen auch dann getroffen werden, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Mit folgenden Maßnahmen ist zu rechnen:

  • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Es kann hierfür eine Frist gesetzt werden, falls eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden.
  • Schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde.
  • Entzug der Fahrerlaubnis, wenn nach Ablauf der unter Punkt eins genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden.
  • Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.

Müssen die Kraftfahrzeuge der Fahranfänger/-innen über eine spezielle Ausrüstung verfügen?

Es kann grundsätzlich jedes Fahrzeug / jede Fahrzeugkombination geführt werden, die der Klasse B / BE entsprechen.

  • Es sind keine speziellen Um- oder Ausrüstungen vorgeschrieben. Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer/-innen benutzen, ist nicht nötig.
  • Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind auch keine Doppelpedale gestattet.
  • Die Begleitperson kann aber etwa einen zusätzlichen Innenspiegel anbringen, um die Verkehrssituationen besser überblicken zu können.

Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Begleitpersonen auf die Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme ist sicherlich sinnvoll, aber nicht  verpflichtend. Näheres regelt § 48 a der Fahrerlaubnisverordnung.

Hinweis zur Kfz-Versicherung:

Es sollte abgeklärt werden, ob im Versicherungsvertrag des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind.

Wenn der Versicherungsnehmende beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren (um in den Genuss einer günstigeren Versicherungsprämie zu kommen), dann sollten 17-Jährige das Fahrzeug nicht führen. Wird dagegen verstoßen, drohen im Schadensfall Rückforderungen der Versicherungsgesellschaft. Wird ein Fahrzeug zum Begleiteten Fahren eingesetzt, ist es ratsam, dies dem Versicherer grundsätzlich mitzuteilen.

Übrigens:

Absolutes Alkohol- und Cannbisverbot während der Probezeit und bis zum 21. Lebensjahr!

Auch die Inhaber und Inhaberinnen der BF 17-Prüfbescheinigung fallen unter die Vorschriften des § 24c StVG. 

Demnach gilt für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (also während der Probezeit und unter 21 Jahre) das Verbot:

  • während der Fahrt ein alkoholisches Getränk oder die Substanz THC zu sich zu nehmen 
     oder
  • die Fahrt anzutreten, obwohl man unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz THC steht.

Verstöße gegen diese Vorschrift stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Es muss dann mit folgenden Konzequenzen gerechnet werden: 

  • 250 € Bußgeld
  • 1 Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg)
  • Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar

Mögliche Verstöße im Zusammenhang mit BF 17

 

  • Nichtmitführen und/oder nicht Aushändigen der Prüfbescheinigung:

                        10 € Verwarnungsgeld

  • Fahren ohne die namentlich genannte Begleitperson:                            

                        70 € Bußgeld
                        1 Punkt im FAER 
                        Teilnahme Aufbauseminar
                        Widerrufung der Fahrerlaubnis

 

Im Übrigen gelten gemäß § 6e (3) des Straßnverkehrsgesetzes die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahreignungsregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr auch für das Führen von Kraftfahrzeugen mit 17.

Empfehlung:

Einen umfangreichen Frage- und Antwortkatalog zum Thema BF 17 finden Sie auch hier auf den Internetseiten unseres Aktionspartners Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.