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Lkw

Berufskraftfahrende

Gesetzesänderung des

Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzes – BKrFQG

Qualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrende

Noch im Dezember 2020 wurde ein Gesetz und die dazugehörige Verordnung verbessert, verändert, neuen Gegebenheiten angepasst und auf Problemstellungen reagiert, damit die für Berufskraftfahrende vorgeschriebene Qualifikation europaweit und nachvollziehbar auf ähnlichen Füßen gestellt ist. Im Besonderen wurde dem Verkehrssicherheitsgedanken verstärkt Rechnung getragen, umso die Fahrenden über die Gefahren des Straßenverkehrs, den Einsatz von Assistenzsystemen und der möglichst hohen Umweltschonung aufzuklären.

Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vom 26.11.2020 (BKrFQG)

Ausgegeben im Bgbl. Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 56 (Seite 2575) am 1.12.2020; 
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218).

Durch die Richtlinie (EU) 2018/645 musste das BKrFQG geändert werden und trat am 02.12.2020 in Kraft. Verschiedene Bestimmungen gelten erst ab 23.05.2021 und manche Vorschriften sind bis 31.12.2025 zeitlich befristet. Dadurch musste auch die

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzes vom 09.12.2020 (BKrFQV)

angepasst und geändert werden.

Ausgegeben im Bgbl. Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 62 (Seite 2905) am 16.12.2020. Inkrafttreten am 17.12.2020, vorbehaltlich Abs. 2 und Artikel 4 Nr. 2d (Gebühren), welche am 23.05.2021 Gültigkeit erlangen.

Die für Deutschland geänderten Bestimmungen im Überblick:

  • Ab Mai 2021 wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Dieser ersetzt die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95
  • Ab Mai 2021 führt das Kraftfahr-Bundesamt (KBA) ein Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein, in welchem die Qualifikationsmaßnahmen erfasst und bei Bedarf europaweit ausgetauscht werden können. Die Papierbescheinigungen entfallen sukzessive.
  • Das Anerkennungs- und Überwachungsverfahren der Ausbildungsstätten wird vereinheitlicht.
  • Andere bestimmte Ausbildungen können anerkannt werden.
  • Die Lerninhalte wurden aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet.
  • Die Ausbildungsstätten müssen binnen zwei Jahren einen Antrag auf Anerkennung stellen und können dann zum Datenübermittlungsverfahren an das KBA zugelassen werden, frühestens jedoch zum Oktober 2021.

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Die wesentlichen Änderungen des BKrFQG:

§ 1 Anwendungsbereich

Es sind weitere Ausnahmen vom Gesetz neu eingefügt worden. So fallen Kraftfahrzeuge im ländlichen Raum, wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrenden erfolgt, das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrenden darstellt, die Beförderung gelegentlich und die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder Kraftfahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrenden angemietet werden, nicht unter die Vorschrift. Der ländliche Raum bestimmt sich anhand einer als Anlage zum Gesetz beigefügten Liste. Bei der Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens müssen die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt werden und die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder- zum Eigengebrauch- außerhalb des Unternehmens dient. Gelegentlich bedeutet, häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft.

 

§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

Die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation werden wie bisher jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben (redaktionelle Aufnahme im Gesetz).

 

§ 7 Nachweis der Qualifikation

Die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) wird erst im nächsten Schritt am 23.05.2021 ratifiziert. Bereits jetzt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach einem bestimmten Muster ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis gleichgestellt. Dasselbe gilt auch für die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95. Staatsangehörige eines Drittstaates und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nachweisen, auf der die Schlüsselzahl 95 eingetragen ist. Dem Fahrerqualifizierungsnachweis gleichgestellt ist ebenso ein Nachweis, der auf Grundlage der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems ausgestellt worden ist.

 

§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. Für Fahrschulen, Ausbildungsstätten, etc. bedeutet es, dass sie sich binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten neu anerkennen lassen müssen.

 

§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl

  1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben oder
  2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmende nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Vorfälle, bei denen in der Ausbildungsstelle nicht ordnungsgemäß gearbeitet wurde. So wurden teilweise Schulungen nicht angemeldet, die höchstzulässige Schülerzahl überschritten oder die geforderten Stundenansätze wesentlich unterschritten.

Beim Mindestalter, der Qualifikation, beim Besitzstand, bei der Weiterbildung, beim Ausbildungs- und Prüfungsort und bei der Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Das Berufskraftfahrerqualifizierungsregister (§ 12ff BKrFQG) wird erst im nächsten Schritt ab 23.05.2021 eingeführt.

 

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,

  1. ob der Fahrende im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
  2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
  3. welche nach Anlage BKRFQV 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrenden im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
  4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
  5. ob, wann und wo der Fahrende eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
  6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

Die wesentlichen Änderungen der BKrFQV:

§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von jeweils 7 Unterrichtseinheiten sind die Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängender Vorgänge. Diese speziellen Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation angerechnet. Sind seit dem Abschluss mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

§ 4 Weiterbildung

Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige Wiederholung von Unterrichtsbereichen ist zulässig, unter Beachtung der besonderen Schwerpunkte. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. Mindestens eine Ausbildungseinheit soll einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich enthalten. Dieselben speziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen wie bei der beschleunigten Grundqualifikation sind anzurechnen.

§ 6 Anforderungen an den Unterricht

Die Durchführung von Unterricht mit mehr als 25 Personen ist jetzt unzulässig, es können keine Ausnahmen mehr gemacht werden.

 

§ 7 Fortbildung der Ausbilder

Die Ausbildenden haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.

 

§ 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

Hier sind die Bestimmungen des neu eingeführten Fahrerqualifizierungsnachweises näher bestimmt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt auf Antrag diesen Nachweis aus, wenn die antragstellende Person nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt. Sind seit Erlangung der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss die Person nachweislich über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Auch ein persönliches Erscheinen kann gefordert werden. Verschiedene Dokumente oder Daten sind nachzuweisen. Neben den Personalien und einem Ausweisdokument auch eine Geburtsurkunde, ein Lichtbild, ein gültiger Führerschein mit maßgebender Fahrerlaubnisklasse und ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz. Ebenso eine im Inland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder ein Aufenthaltstitel für erlaubte Erwerbstätigkeit und ggfs. anzurechnende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Behörde überprüft die Angaben aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

 

§ 10 Übergangsvorschriften

Je nach Datum der ausgefertigten Weiterbildungsbescheinigungen bleiben diese noch bis zu bestimmten Stichtagen gültig. Anstelle des Eintrages in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vorläufig noch Bescheinigungen auszuhändigen.

– Anlage 1 Liste der Kenntnisbereiche

Beispielsweise wird auch auf neue Assistenz- oder Automatisierungssysteme eingegangen. Neu eingefügt wurde das Ziel, die Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen.

Anlage 1 BKrFQV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

– Anlage 5 Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises

Auf der Vorderseite der Plastikkarte stehen im Prinzip die Daten des Inhabers und der ausstellenden Behörde, ähnlich wie im Führerschein und auf der Rückseite die Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrende die Grundqualifikations- und Weiterbildungspflicht erfüllt hat und die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnisverordnung.

Anlage 5 BKrFQV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Das vollständige Gesetz mit Verordnung ist unter www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/ und www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/ nachzulesen.

Hier eine Zusammenfassung in PDF-Form BKrFQG Aenderung Weiterbildung