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Grünes Licht für E-Scooter und Co.
Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 1) am 15. Juni 2019.
Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange können nun auch in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen der eKFV erfüllen. Für die einzelnen Modelle muss eine Betriebserlaubnis erteilt werden.
Mit der neuen Verordnung wurde auch die bisherige Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft gesetzt. Damit werden die sog. „Segways“ auch von der neuen eKFV erfasst.
Eine Elektrokleinstfahrzeuge-Infokarte mit den wichtigsten Bestimmungen der eKFV finden Sie in unserem Medienangebot.
Eckpunkte der eKFV
Welche Fahrzeuge?
Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange,
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen, z.B. „Segways“),
- Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 Metern, Gesamthöhe von nicht mehr als 1,4 Metern und Gesamtlänge von nicht mehr als zwei Metern
- maximale Fahrzeugmasse (ohne Fahrenden) von nicht mehr als 55 kg.
Nicht von der Verordnung umfasst sind z.B. Balance-Boards (Hoverboards), Monowheels, E-Skateboards.
Wo darf gefahren werden?
- Auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder
- auf der Straße, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind.
Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die Fahrzeuge aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden.
Wer darf fahren und ist ein Führerschein nötig?
- Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
- Ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung (Mofa) ist nicht erforderlich.
Versicherung und Zulassung?
- Es besteht eine Versicherungspflicht, da es sich um Kraftfahrzeuge handelt. Eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben wurde extra eingeführt.
- Eine Zulassungspflicht besteht nicht.
FAQ – häufige Fragen 2)
Begriff Elektrokleinstfahrzeuge
Wenn wir über Mikromobilität sprechen, sprechen wir über kleinere Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, wie z. B. elektrische Tretroller, E-Scooter, Segways oder auch Hoverboards und E-Skateboards. Diese werden unter dem Oberbegriff „Elektrokleinstfahrzeuge“ zusammengefasst. Hoverboards und E-Skateboards gehören zwar zu den Elektrokleinstfahrzeugen, sie werden aber von der eKFV nicht erfasst, da sie nicht mit Lenk- oder Haltestangen ausgestattet sind. Ihr Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ist somit weiterhin nicht erlaubt.
Die Fahrzeuge sind batteriebetrieben und somit emissionsfrei. Die Besonderheit einer Vielzahl dieser Fahrzeuge liegt zudem in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht, wodurch sie falt- und tragbar ausgestaltet sein können. Diese Eigenschaften ermöglichen den Nutzern die Mitnahme der Fahrzeuge, weshalb diese einen besonderen Mehrwert zur Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel und zur Überbrückung insbesondere kurzer Distanzen (sogenannte „Letzte-Meile-Mobilität“) darstellen.
Damit sollen neue Wege moderner, umweltfreundlicher und sauberer Mobilität in unseren Städten ermöglicht werden.
Notwendigkeit einer nationalen Regelung?
Auf europäischer Ebene gilt seit Januar 2016 die neue Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168 / 2013 für 2-, 3- oder 4-rädrige Fahrzeuge. Diese schließt selbstbalancierende Fahrzeuge mit und ohne Sitz ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus.
In Deutschland konnten bisher nur bestimmte selbstbalancierende Mobilitätshilfen – z. B. sogenannte „Segways“ – über die Mobilitäts-hilfenverordnung (MobHV) im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Daher hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die eKFV erarbeitet, um Elektrokleinstfahrzeugen typunabhängig die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.
Wo darf mit Elektrokleinstfahrzeugen gefahren werden?
Sofern ein baulich angelegter Radweg oder ein Radfahrstreifen vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Rad Fahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, muss die Fahrbahn benutzt werden.
Auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Es ist nicht möglich, während des Betriebs eines Fahrzeugs die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors, um damit etwa einen Gehweg zu befahren.
Unterschied zu Pedelecs und S-Pedelecs?
Beim Pedelec handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem Elektro-Hilfsantrieb, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert. Das heißt, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird oder der Fahrende mit dem Treten aufhört, wird der Hilfsantrieb automatisch unterbrochen. Das Unterscheidungsmerkmal eines Pedelecs ist somit, dass der elektrische Motor zusätzlich zur Muskelkraft und nur unterstützend wirkt. Solche Fahrzeuge sind verkehrsrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt.
Bei sogenannten S-Pedelecs handelt es sich um Kraftfahrzeuge mit Elektro-Hilfsantrieb, die bei kombiniertem Einsatz von Muskel- und Motorkraft eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen und daher als Kleinkraftrad eingestuft werden. Es gilt Helm-, Führerschein-, Versicherungs- und Straßenbenutzungspflicht.
Elektrokleinstfahrzeuge sind in diesem Sinne eine neue Klasse von Fahrzeugen, da sie ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden.
Schneller als 20 km/h?
Die Zulassung solcher Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist derzeit nicht vorgesehen.
Helmpflicht?
Für Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV gilt keine Helmpflicht. Wir empfehlen jedoch, auch bei der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen einen Radhelm zu tragen!
Bisher zugelassene Elektrokleinsfahrzeuge, z. B. „Segways“?
Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) wurde durch die neue eKFV abgelöst. Die danach erteilten Genehmigungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Seit Inkrafttreten der eKFV werden die darin enthaltenen Regelungen auch für die bereits zugelassenen Fahrzeuge angewendet.
Nachrüstung – bereits bestehende Erlaubnisse?
Seit Inkrafttreten der Verordnung können die Hersteller für Fahrzeuge, die die Anforderungen der eKFV erfüllen, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beantragen.
Bereits in den Handel gebrachte Fahrzeuge, die der Verordnung nicht entsprechen, können durch den Hersteller nachgerüstet werden, damit diese den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen.
Fahrzeuge, die der Verordnung entsprechen, aber nicht vom Hersteller mit einer nachträglichen Allgemeinen Betriebserlaubnis versehen werden, können auch vom jeweiligen Besitzer über eine Einzelbetriebserlaubnis in den Verkehr gebracht werden, sofern die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllt werden. Zuständig ist in diesen Fällen nicht das KBA. In diesen Fällen sollte Kontakt zu einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr aufgenommen werden.
Mitnahme in ÖPNV?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur befürwortet die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), kann dazu allerdings nicht verpflichten. Über die Beförderungsbedingungen entscheidet das jeweilige Verkehrsunternehmen.
Grundsätzlich richtet sich die Mitnahme im ÖPNV nach den Vorschriften zur Beförderung von Sachen. Details können § 11 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bef BedV) bzw. ggf. den besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens entnommen werden. Auch hinsichtlich der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen können Regelungen zur Mitnahme ggf. den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Unternehmens entnommen werden.
Welche Promillegrenzen gelten?
Da es sich bei den Fahrzeugen im Sinne der eKFV um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG handelt, gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrende. Seit Juli 2020 gibt es diesbezüglich auch eine höchstrichterliche Entscheidung vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG, 24.07.2020 – Az: 205 StRR 216/20). Das Bayerische Oberste stellte klar, dass für E-Scooter die strafrechtlichen Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge gelten. Sie sind eben nicht Fahrrädern gleichgestellt. Auf dieses Urteil können sich Staatsanwaltschaften künftig bei Berufungen oder Revisionen stützen. Mehr zum Thema Alkohol im Straßenverkehr und den einzelnen Promillegrenzen finden Sie hier.
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer?
Die eKFV ist eine ausgewogene Lösung zwischen der Einführung neuer Mobilitätsformen einerseits und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit andererseits. Dies betrifft alle Verkehrsteilnehmer. Zusätzlich wird die Umsetzung der eKFV durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
Unfallstatistik 2021
Ein großer Teil der Mobilitätswende stellen die Elektrokleinsfahrzeug dar – hauptsächlich die E-Scooter. Mit 600 hat sich die Zahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. Erstmals mussten zwei getötete Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen beklagt werden. 423 Person wurden bei entsprechenden Unfällen verletzt, 67 davon schwer. Knapp drei Viertel der Unfälle wurden durch die Nutzerinnen und Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen selbst verursacht.
Gemeinsam mit gewerblichen Anbietern werben wir mit unserer Kampagne‚ #rideitright – escootern, aber richtig!, für die Einhaltung der Regeln auf den vor allen in den Städten gern genutzten Fahrzeugen.
Statistiken im Detail
- Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
- Inhalte aus www.bmvi.de