Suchtmittel
Alkohol
Alkohol im Straßenverkehr
Der Alkohol im Straßenverkehr wird häufig in unserer Gesellschaft unterschätzt. Nicht nur für Autofahrerinnen und Autofahrer, sondern auch für Fahrradfahrende und Fußgänger steigt das Unfallrisiko bereits bei geringem Alkoholkonsum. Abhängig vom Blutalkoholspiegel werden Hör- und Sehfähigkeit beeinträchtigt, Koordinations- und Reaktionsvermögen lassen nach, Distanzen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Menschen unter Alkoholeinfluss handeln weniger gefahrenbewusst und sind risikofreudiger.
Wer betrunken Auto fährt gefährdet nicht nur sich selbst, sondern im besonderen Maße auch andere. Des Weiteren riskiert die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den Verlust seiner Fahrerlaubnis, ein Bußgeld oder eine Geldstrafe sowie den Eintrag von mehreren Punkten in das Verkehrszentralregister.
Die Promillegrenzen
Null Promillegrenze
§ 24c StVG
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gilt in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr. Für diesen Personenkreis ist es untersagt, als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Alkohol am Steuer ist somit für diese Altersgruppe per Gesetz tabu. Diese Regelung wurde eingeführt, weil junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und einen Punkt im Flensburger Zentralregister geahndet. Zudem drohen weitere Auflagen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Stellt die Polizei bei einer Kontrolle jedoch alkoholbedingte Anzeichen von Fahrunsicherheit fest, oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, so drohen der Fahranfängerin oder dem Fahranfänger weit höhere Strafen, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.
Hier geht es zum Gesetzestext des § 24c StVG.
0,3 Promille-Grenze
Ab 0,3 Promille, die z. B. schon durch das Trinken von geringen Mengen von alkoholischen Getränken erreicht sein können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen, wenn ab diesem Promillewert noch alkoholbedingte Ausfallserscheinungen oder gar ein Unfall hinzukommen. Dann begeht die Fahrerin oder der Fahrer folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB):
- § 316 StGB
Wird eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer mit einer auffälligen Fahrweise (z. B. Fahren in Schlangenlinien) von der Polizei angehalten, kommt schon ab 0,3 Promille eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht.
- § 315c StGB
Verursacht eine alkoholisierte Fahrzeugführerin oder ein alkoholisierter Fahrzeugführer einen Verkehrsunfall, so muss mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden, und zwar ab einem Wert von 0,3 Promille.
Bei diesen beiden Staftaten (§§316 und 315c StGB) drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dazu kommt ein Eintrag in das Verkehrszentralregister mit mehreren Punkten.
0,5 Promille-Grenze
§ 24a StVG
Wer als Fahrerin oder Fahrer eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille (oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l) und mehr am Steuer von der Polizei angehalten und kontrolliert wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und muss mit 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg rechnen. Bei wiederholten Verstößen erhöhen sich die Bußgelder und das Fahrverbot. Das Risiko, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille einen Verkehrsunfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch als im nüchternen Zustand. Kommt es schließlich zu einem Verkehrsunfall, so begeht die Fahrerin oder der Fahrer eine Straftat nach § 315c StGB.
Hier geht es zum Gesetzestext des § 24a StVG.
1,1 Promille-Grenze
Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Verkehrsunfall zu verursachen, ist zehnmal höher als im nüchternen Zustand. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Verkehrsunfall vorliegt. Alleine das Erreichen dieser Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille reicht aus um den Straftatbestand des § 316 StGB zu erfüllen. Kommen eine konkrete Gefährdung oder gar eine Schädigung eines Anderen hinzu befindet man sich im Straftatenbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, und Führerscheinentzug für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Eintrag von mehreren Punkten ins Verkehrszentralregister sind die weitere Folge.
ab 1,6 Promille
Ab 1,6 Promille Alkohol am Steuer erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1 Promille“ beschriebenen Sanktionen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.
Promillegrenzwerten für Radfahrende sowie Fußgänger
Radfahrerinnen oder Radfahrer, die mit 1,6 Promille und mehr (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) auf dem Fahrrad unterwegs sind, begehen ebenfalls eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB (Abgrenzung siehe oben). Neben einer Geldstrafe von mehreren Hundert Euro, werden zwei Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht. Sollte die Radfahrerin oder der Radfahrer bei der MPU durchfallen, droht ihm der Entzug seiner Fahrerlaubnis!
Ebenso gilt für Radfahrende die 0,3 Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit), wenn ab diesem Wert alkoholbedingte Ausfallserscheinungen vorhanden sind und/oder ein Verkehrsunfall verursacht wurde.
Für Fußgängerinnen oder Fußgänger gibt es keine Alkoholgrenzwerte! Wer alkoholisiert zu Fuß einen Verkehrsunfall verursacht, muss für seinen Schaden haften und hat mit rechtlichen Folgen zu rechnen.
Ferner begeht ein betrunkener Fußgänger oder eine betrunkene Fußgängerin eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Absatz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.
Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden. Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt. Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht.
Vorgesehen ist sie zum Beispiel, wenn:
- Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen;
- im Verkehr wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden;
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentrationvon 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde;
- bestimmte Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen;
- eine erhebliche Straftat oder mehrere Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung (etwa bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential) stehen;
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist. Ist der Führerschein mehr als 18 Monate entzogen, muss die Fahrprüfung neu abgelegt werden.
Rechtliche Grundlagen für die MPU
Die rechtlichen Grundlagen sind die EU-Führerscheinrichtlinie, in nationales Gesetz umgesetzt durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Führerscheinentzug
- Alkoholüberprüfungen dürfen von der Polizei auch im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle durchgeführt werden. Besteht Grund zur Annahme einer Alkoholisierung, kann die Polizei dem/der Fahrzeuglenker/-in einen Alkoholtest anbieten oder auch zur Durchführung eines Alkoholtestes zur nächst gelegenen Diensstelle auffordern.
- Sollte der Alkoholtest verweigert werden, kann die Entnahme einer Blutprobe anordnet werden! Sie kann bei Weigerung auch gegen den Willen des/der Betroffenen unter Einsatz unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden.
- Besteht begründeter Verdacht auf Alkohol am Steuer, darf die Polizei auch Stunden später einen Alkoholtest durchführen. Fahrzeugführende kann dann auch Zuhause ein Alkoholtest angeboten oder bei Verweigerung eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Hinweise vorhanden sind, dass der/die Fahrzeugführende zum Zeitpunkt der Fahrt unter Alkoholeinwirkung stand.
Versicherung bei Unfällen mit Alkohol
Sollte es zu einem Unfall in Zusammenhang mit Alkohol am Steuer kommen, kann der Anspruch auf Versicherungsleistungen verfallen. Stand der Lenker oder Lenkerin zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol, sind Kasko- und Rechtsschutzversicherungen von ihrer Leistung freigestellt. Die Haftpflichtversicherung kann vom (alkoholisierten) Unfallverursacher die Kosten zurückfordern (Regress).
Regressanspruch bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass die Versicherung den Schaden trotz erheblich fahrlässigen Verhalten ihres Versicherten erst gar nicht abdeckt. Normalerweise wird im Sinne der Geschädigten die Leistung ausbezahlt. Danach wendet sich die Versicherung an den Versicherungsnehmer, um ihren Regressanspruch deutlich zu machen. Das kann – je nach Versicherungsart und Sachlage – die gesamte ausbezahlte Leistung sein oder auch ein Betrag in pauschaler Höhe.
Restalkohol / Abbau von Alkohol
Wer abends viel Alkohol trinkt, ist am nächsten Morgen häufig noch nicht (völlig) nüchtern. Auch „Tricks“, wie das Trinken von starkem Kaffee oder Cola oder das Essen eines Heringsemmels, beschleunigen den Alkoholabbau nicht. Ganz im Gegenteil – sie belasten den Organismus zusätzlich und verzögern so die Entgiftung.
Der Abbau von getrunkenem Alkohol erfolgt über die Atemluft, die Nieren, über Schweiß und Urin. Pro Stunde werden bei einem gesunden Erwachsenen im Mittelwert 0,1 Promille Alkohol abgebaut – ein Richtwert, der von verschiedenen Faktoren wie Geschlecht, Alter, Körpergewicht, Gesundheitszustand oder Wassergehalt im Körpergewebe bzw. stark von der individuellen körperlichen und psychischen Konstitution beeinflusst wird.
Wenn z. B. ein Erwachsener nach einer Feier oder einem Trinkgelage um 24 Uhr mit 1,4 Promille ins Bett geht und am nächsten Morgen um 7 Uhr zur Arbeit gehen soll, hat er noch ca. 0,7 Promille Restalkohol im Körper. Das ist eine überschlägige Berechnung – grundsätzlich gilt: Prozentrechnen mit Promille – das kann nicht gut gehen!
Ein paar Stunden Schlaf reichen in den meisten Fällen nicht aus, um den Alkohol im Körper vollständig abzubauen.
Deshalb sollten Fahrzeugführende, die sich in der Nacht zuvor das eine oder andere Bierchen gegönnt und sich vernünftigerweise dann nach Hausen fahren lassen haben, am nächsten Morgen genau überlegen, ob es nicht besser wäre, das Fahrzeug in der Garage stehen zu lassen.
Deshalb gilt als Grundsatz:
„Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt, fährt nicht.“ …auch nach ein paar Stunden nicht!
Auswirkung des Alkohols
- ab ca. 0,2 ‰ | Angeheitert
Gefühl von Entspannung, Gelöstheit - ab ca. 0,5 ‰ | Leichter Rausch
Konzentration, Reaktions- und Sehvermögen lassen nach, Risikobereitschaft steigt, manche Menschen werden reizbar, aggressiv oder verlieren Hemmungen, andere werden müde oder depressiv - ab ca. 1,5 ‰ | Mittlerer Rausch
man fühlt sich betrunken, Bewegungen werden unkoordiniert, es kommt zu Gleichgewichts-, Sprach – und Hörstörungen und zu Ausfällen des Erinnerungsvermögens - über 2,5 ‰ | Schwerer Rausch
Orientierung und Gedächtnis sind schwer gestört, Betäubungszustand tritt ein, Erbrechen ist möglich - über 3,5 ‰ | Volltrunkenheit
schwere Alkoholvergiftung! Bewusstlosigkeit, Koma und Tod durch Atemlähmung sind möglich