Pkw
Rettungsgasse
Die Rettungsgasse ist der Fahrweg für Polizei und Hilfsfahrzeuge.
Nur wenn alle Teilnehmenden am Straßenverkehr rechtzeitig an der Bildung einer Rettungsgasse mitwirken, können Einsatzkräfte schnell zum Unfallort gelangen und sich dort um die Verunglückten kümmern. Straßensperrungen und Staus lassen sich schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher am Unfallort eintreffen.
Es ist wichtig, die Rettungsgasse auf jeden Fall offen zu halten, bis sich der Stau vollständig aufgelöst hat.
In Deutschland ist die Bildung einer Rettungsgasse verpflichtend in § 11 StVO Abs. 2 – Besondere Verkehrslagen – wie folgt festgeschrieben:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Die Ahndungssätze wurden mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Inkrafttreten zum 28.04.2020 – geändert (siehe Abschnitt Bußgeldandrohung bei Verstößen).
Wie war das nochmal?
Rettungsgasse – zwei Fahrstreifen
Wo?
auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung
Situation
Fahrzeuge fahren Schrittgeschwindigkeit oder stehen
Was tun?
freie Gasse bilden für Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
Gasse wo?
zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen
Wichtig zu wissen
Wird die Rettungs- oder Notfallgasse absichtlich blockiert, kann dieses Fehlverhalten unter Umständen als Straftat geahndet werden, wenn in diesen Situationen eine Person behindert wird, die einer anderen Person Hilfe leistet oder Hilfe leisten will (Neufassung des § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung – vom 30.05.2017).
Rettungsgasse 3-spurig
Rettungsgasse – drei Fahrstreifen
Wichtig ist, dass die Rettungsgasse bereits bei der Annäherung – im Rückstau – gebildet wird und nicht erst bei Annäherung der Einsatzfahrzeuge, da sonst unnötig Zeit verloren geht. Je mehr Abstand zum Vordermann gehalten wird, desto flexibler kann man dabei reagieren. Dadurch lassen sich auch Unfälle vermeiden.
Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen, da es durch schräg stehende Fahrzeuge zu weiteren Behinderungen kommen kann und auch das eigene Fortkommen im Stau erschwert wird.
Der Standstreifen darf nicht als Fahrspur genutzt werden, um auf ihm z. B. zur nächsten Ausfahrt zu gelangen.
Hilfsorganisationen kommunizieren teilweise, dass Fahrzeuge mit ihrer halben Fahrzeugbreite, falls nötig auch mit ihrer ganzen Fahrzeugbreite, den Standstreifen nutzen sollen, um Platz für die Rettungsgasse zu schaffen.
Die Rettungsgasse darf aufgelöst werden, wenn der Verkehr wieder flüssig läuft, mit keinem weiteren Stillstand zu rechnen ist und einige Zeit lang kein Einsatzfahrzeug die Rettungsgasse genutzt hat.
Machen Sie bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen die sogenannte Rettungsgasse frei. Sie ist für Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet diese Gasse Leben.
Sorgen Sie so für die freie Fahrt der Einsatzkräfte.
Der Fahrzeugführende ist auch dafür verantwortlich, dass sein Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt wird.
Häufig fahren Rettungsfahrzeuge sekundenlang hinter einem Fahrzeug her, dessen Lenker wegen lauter Musik die Sondersignale überhört und verlieren dadurch wertvolle Zeit.
Neben den obligatorisch mit Sondersignal ausgerüsteten Organisationen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten muss im Winter auch mit Räum- und Streufahrzeugen gerechnet werden, die Rettungsgassen (mit Ausnahmegenehmigung) nutzen, um Straßen zu räumen und wieder befahrbar zu machen.
Bußgeldandrohung bei Verstößen
Tatbestand | StVO | Regelsatz Fahrverbot Punkte |
---|---|---|
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | § 11 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 200 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Behinderung (z. B. eines Rettungsfahrzeuges) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 240 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Gefährdung (z. B. eines Feuerwehrmannes oder Verletzten) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 280 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 320 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
Sie nutzten unberechtigt eine außerorts bei stockendem Verkehr gebildete Rettungsgasse | § 11 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 240 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Behinderung (z. B. eines Rettungsfahrzeuges) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 280 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Gefährdung (z. B. eines Feuerwehrmannes oder Verletzten) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 300 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
– mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen) | § 11 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 | 320 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte |
Die Ahndungssätze wurden mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geändert – Inkrafttreten zum 28.04.2020. Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 € sowie ein Monat Fahrverbot. Neu ist außerdem die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.