Verkehrsregeln für Radfahrende

Fahrradfahren ist beliebt

Es sichert auf kurzen bis mittleren Distanzen individuelle Bewegungsfreiheit, fördert die Gesundheit, entlastet die Straßen und schont die Umwelt.

Attraktive Elektrofahrräder verstärken den Trend zu diesem Verkehrsmittel.

Radfahrende haben aber keine „Knautschzone“. Deshalb gilt es für alle Verkehrsteilnehmer, Unfälle durch Beachtung der Sicherheitsregeln möglichst zu vermeiden. Durch ein umsichtiges und rücksichtsvolles Miteinander im Straßenverkehr sind auch Radfahrende so sicher wie möglich unterwegs.

Unsere Informationen zu den wichtigsten Vorschriften und besonderen Unfallgefahren sollen helfen, auch mit dem Fahrrad und dem Pedelec möglichst sicher ans Ziel zu kommen.




Regeln für alle, die am Straßenverkehr teilnehmen

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese Regeln aufgeführt

Für Radfahrerinnen und Radfahrer (inkl. Pedelecs) gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Autofahrende, sofern nicht ausdrücklich gesonderte Regeln für Radfahrende, insbesondere durch Verkehrszeichen mit dem Sinnbild Fahrrad, festgelegt sind.

 


Radwege

Radwege müssen mit Fahrrädern und Pedelecs benutzt werden, wenn eine Benutzungspflicht mit entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet wurde.

Dies gilt auch für sogenannte Rennräder. Sind Radwege durch Schnee, parkende Autos oder andere Hindernisse nicht befahrbar, darf im Einzelfall auf die Fahrbahn ausgewichen werden.


Straßenbenutzung

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 

Das Nebeneinanderfahren ist bei Nichtbehinderung jetzt generell und nicht nur im Ausnahmefall erlaubt. Ist das Überholen so erschwert, dass es nur unter besonderen Schwierigkeiten oder Gefahren ausgeführt werden kann, so wird weiterhin eine Behinderung anzunehmen sein.

Bilden mehr als 15 Rad Fahrende einen geschlossenen Verband dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Auf einer Fahrradstraße ist das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern erlaubt.

 

Wenn keine gesonderte Beschilderung vorhanden ist, dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen.

Dabei sollten sie rechts mit ausreichendem Abstand (ca. 80 -100 cm) zum Fahrbahnrand fahren. Um den Radverkehr vom übrigen Verkehr zu trennen, werden Radfahrstreifen oder Schutzstreifen mit oder ohne farbliche Kennzeichnung markiert.



Überholen und Vorbeifahren

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Teilnehmenden im Straßenverkehr, insbesondere zu zu Fuß Gehenden und Radfahrenden, eingehalten werden.

Werden Radfahrende überholt, muss ein Seitenabstand von 1,5 bis 2 Metern und bei Kindern, die eine Bergstrecke befahren, von 2 Metern eingehalten werden. Je unsicherer die Radfahrenden sind oder je unberechenbarer die Situation ist, desto größer muss der Seitenabstand sein.

Auch Radfahrende selbst sollten mit ausreichendem Seitenabstand vorbeifahren

Radfahrende sollten genügend Seitenabstand, insbesondere zu Lkw und Bussen halten, da diese oft unvermittelt ausschwenken. Sie sollten auch an parkenden Fahrzeugen mit ausreichendem Seitenabstand vorbeifahren, um plötzlich aufgehenden Türen ausweichen zu können. Sie können vorher beobachten, ob sich Insassen im parkenden Fahrzeug befinden, bremsbereit sein und mindestens einen Meter Abstand zu parkenden Autos einhalten. Assistenzsysteme, die den Autofahrenden beim Öffnen der Türe vor herannahenden Fahrzeugen warnen, sollen diese Gefahr verringern.

Autofahrende: Schulterblick vor dem Öffnen der Tür

Autofahrende können schon jetzt etwas tun, nämlich die Fahrertür immer mit der rechten Hand öffnen. Somit macht der Fahrende zwangsläufig noch einen Schulterblick und kann herannahende Fahrräder erkennen, die sich im Toten Winkel des Spiegels befinden.



Überholen auf einem breiten Radweg

Auf einem breiten Radweg dürfen sich Radfahrende überholen, wenn sie dies möglichst durch Klingeln angezeigt haben und sicher sind, dass die oder der Vorausfahrende das Signal gehört hat. Rechtsüberholen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht ist dann erlaubt, wenn Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen warten und ausreichender Raum vorhanden ist (ca. 1 m zwischen Bordsteinkante und wartendem Fahrzeug).




Vorfahrt

Vorfahrtsregeln gelten für Fahrzeuge, also auch für Radfahrende, nicht aber für zu Fuß Gehende. Dies bezieht sich nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf die parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radwege.




Geschwindigkeit

Radfahrende müssen ihr Rad ständig beherrschen und die Geschwindigkeit der jeweiligen Situation anpassen.

Auf freigegebenen Gehwegen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße) gilt Schrittgeschwindigkeit. Eine mit Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit gilt auch für Radfahrende. Die allgemeinen Geschwindigkeitsregeln, wie z.B. 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, gelten nur für Kraftfahrzeuge, also nicht für Fahrräder.




Handzeichen

Durch nachlässiges Verhalten beim Abbiegen bringen sich viele auf dem Fahrrad in Gefahr: Sie verzichten auf das Handzeichen.

Doch so wie motorisierte Verkehrsteilnehmende beim Spurwechsel oder Abbiegen blinken müssen, ist der rechtzeitige und unmissverständliche Wink mit der Hand für Radfahrenden Pflicht. Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf dem Fahrrad sind dies die Hände – Blinker am Fahrrad sind verboten.



Abbiegen durch Radfahrende

Abbiegen nach links

Das Abbiegen ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (doppelte Rückschaupflicht). Radfahrende, die links abbiegen wollen, müssen den entgegenkommenden und den nachfolgenden Verkehr im Auge behalten. Dabei können sie sich zwischen zwei Alternativen entscheiden:

Beim „direkten Abbiegen“ können die Radfahrenden auf direktem Wege links abbiegen und sich, falls ausreichend Platz vorhanden ist, rechts von anderen Linksabbiegern einordnen. Sofern eine Radverkehrsführung vorliegt, müssen sie dieser an Kreuzungen und Einmündungen folgen.

Beim „indirekten Abbiegen“ können die Radfahrenden auch zum Linksabbiegen zuerst geradeaus über die Kreuzung oder Einmündung fahren und sie dann vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei muss der Fahrverkehr aus beiden Richtungen beachtet werden.


Abbiegen mit dem Pkw oder dem Lkw

Wer rechts abbiegen will, muss Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren, durchfahren lassen. Dies gilt auch für zu Fuß Gehende.

Wichtig für Auto- und Lkw-Fahrende ist vor und beim Abbiegen der „Schulterblick“, um etwa Radfahrende oder zu Fuß Gehende zu sehen. Vor dem Abbiegen hat man Radfahrende oder zu Fuß Gehende rechts daneben dann bereits „im Auge“, sofern sie nicht durch parkende Fahrzeuge usw. verdeckt werden.

Radfahrende: Blickkontakt mit dem Fahrer oder der Fahrerin aufnehmen
Radfahrende oder zu Fuß Gehende, die nicht sicher sind, ob sie gesehen werden oder sich gar im „toten Winkel“ des abbiegenden Fahrzeugs befinden, verhalten sich defensiv und nehmen möglichst Blickkontakt mit dem Fahrer oder der Fahrerin auf. Sie müssen unbedingt auf die Blinkzeichen des Fahrzeugs achten, notfalls anhalten für den Fall, dass sie vom Lenkenden des abbiegenden Fahrzeuges nicht gesehen werden.

Bereiche, die von Fahrenden nicht einzusehen sind, befinden sich im TOTEN WINKEL.
Dieses Phänomen ist zwar den meisten Lkw- oder Bus Fahrenden, häufig aber nicht den zu Fuß Gehenden und Radfahrenden bekannt. Da man im Lkw durch das Führerhaus noch größere Schwierigkeiten hat, rechtsfahrende Fahrräder rechtzeitig zu erkennen, bieten erste Hersteller sog. „Tote-Winkel-Assistenten“ an.


Abbiegeunfälle LKW mit Radfahrenden

Besonders schwer und tragisch verlaufen Unfälle zwischen rechtsabbiegenden Lkw und Radfahrenden, die meist innerorts und an Kreuzungen oder Einmündungen passieren – und das trotz Ampel oder Radfahrerfurt. Häufig werden die Radfahrenden vom Lkw überrollt. Deshalb ist auch der Anteil der getöteten Radfahrenden bei diesen Unfällen sehr hoch.

Der Unfallverband der Versicherer (UDV) fordert deshalb einen wirksamen elektronischen Abbiegeassistenten für Lkw, der den Fahrenden bei Anwesenheit eines Fahrrads neben dem Lkw warnt. Als Übergangslösung für bestehende Fahrzeuge können Kamera-Monitor-Systeme den Lenkenden des Lkw unterstützen. Radwege müssen im Einmündungsbereich direkt an der Fahrbahn geführt werden.




Ablenkung – sonstige Pflichten

Keine Beeinträchtigung der Sicht oder des Gehörs im Straßenverkehr

Die Sicht und das Gehör dürfen nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand beeinträchtigt sein.

Kopfhörer mit lauter Musik oder Handynutzung sind tabu, denn Geräusche können nicht mehr richtig wahrgenommen werden und die Ablenkung ist so intensiv, dass bei veränderten Verkehrssituation gar nicht oder nur verspätet reagiert werden kann.

Jeder fünfte Fußgänger (22 Prozent) und fast jeder fünfte Radfahrende (19 Prozent) ist regelmäßig oder hin und wieder mit Kopfhörern im Straßenverkehr unterwegs. Dies ergab eine repräsentative Befragung, die im Auftrag des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) vom Marktforschungsinstitut Ipsos bei 2.000 Personen über 14 Jahren durchgeführt wurde. Betrachtet man nur die jüngere Altersgruppe bis 34 Jahre, liegen die Anteile noch weit höher: Jeder zweite junge Fußgänger (54 Prozent) und Radfahrende (46 Prozent) trägt im Straßenverkehr regelmäßig oder hin und wieder Kopfhörer. Fast ein Drittel der Befragten (30 Prozent) sind nach eigenen Angaben schon einmal in eine gefährliche Situation geraten, weil andere Personen zu Fuß oder auf dem Fahrrad Kopfhörer getragen haben. Der DVR weist darauf hin, dass eine Beeinträchtigung des Gehörs, wie sie durch laute Musik oder Telefongespräche über Kopfhörer entstehen kann, durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich verboten ist.

Haben Radfahrende/Fußgänger Kopfhörer im Ohr, wird der Verkehrslärm abgeschwächt oder sogar ganz überhört. Das wird auch Maskierungseffekt genannt. Erkennt das Ohr zwei ähnliche Töne, wird der eine Ton vom anderen übertönt. Leisere Geräusche werden nicht mehr wahrgenommen. Wird ein Kopfhörer im Straßenverkehr genutzt, übertönt die Musik den Verkehrslärm. Es wird so z. B. der Bus oder die Straßenbahn überhört und das kann schlimme Folgen haben.

Musik deckt viele verschiedene Frequenzen ab und überlagert fast alle Außengeräusche. Dabei kommt es aber natürlich auf die Lautstärke an.

Deshalb der Appel an alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, ihre Aufmerksamkeit im Straßenverkehr nicht durch Ablenkung oder Geräuscheinwirkungen über Kopfhörer zu beeinträchtigen.

 


Das Anhängen an Fahrzeuge oder freihändiges Fahren ist nicht erlaubt.

Die Füße dürfen vom Pedal oder den Fußrasten nur genommen werden, wenn es der Straßenzustand (z. B. Glätte) erfordert.


Kindertransport

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

Siehe auch: Kinderanhänger/Kindersitze


Mitführen von Tieren

Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden und gehorchen, ist das in der Regel nicht zu beanstanden. Eine Einwirkungsmöglichkeit setzt aber voraus, dass sich der Hund noch im Blickfeld der Person befindet. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus geführt werden, soweit es mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Tierquälerei ist zwingend auszuschließen.


Halten – Parken – Abstellen

Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Radwegen halten oder parken. 

Das gilt auch für nicht benutzungspflichtige Radwege, Radfahrstreifen und Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind. Auch auf Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Schutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmenden nur noch bei Bedarf, also z. B. zum Erreichen von Parkflächen oder zum Ausweichen bei Gegenverkehr, über- bzw. befahren werden.

Fahrräder dürfen auf fast allen Nebenanlagen abgestellt werden, sofern dadurch niemand behindert wird. Sollte das Rad am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden, ist es nachts zu beleuchten.


Alkohol – Drogen

Die §§ 315 c (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) sprechen Führende von Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern, an. Pedelecs sind einem Fahrrad gleichgestellt – hier gelten also dieselben Vorschriften. 




Für Fahrerinnen und Fahrer von S-Pedelecs (Kraftfahrzeuge) gelten die gleichen Grenzwerte wie bei anderen, die ein Kraftfahrzeug lenken. Hier kann ein Verstoß bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille oder einem Atemalkoholwert von 0,25 mg/l vorliegen.

Siehe auch: Alkohol Siehe auch: Drogen

Bei Fahrunsicherheit durch Drogenkonsum wird analog zum Alkoholkonsum verfahren. Es gibt jedoch keine Grenzwerte.


Bußgelder bei Verstößen als Radfahrerin oder Radfahrer

Für Radfahrende gilt auch die Straßenverkehrsordnung Verstöße werden mit Bußgeldern und Punkten geahndet.

Hier ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog (jeweils für Radfahrende geltend):




Unsere Tipps für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrrädern & Pedelecs

Fahren Sie immer mit Helm und tragen Sie helle, reflektierende Kleidung!

Frau trägt HelmÜberlegen Sie vorher, auf welchen Straßen Sie fahren! Meist sind Nebenstraßen sicherer, da sie weniger befahren sind. Doch manche sind unübersichtlich, kurvig und schmal. Wenn sehr wenig Verkehr herrscht wird umso weniger mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet. An Hauptstraßen befinden sich immer mehr Radverkehrsführungen. Diese sind meist sicherer als manche Nebenstraße.

Halten Sie sich an die Verkehrsregeln! Seien Sie Vorbild für andere!

FahrradampelIm Auto verhält man sich weitestgehend verkehrsgerecht. Als Radfahrender wird das (leider) häufig weit „lockerer“ gesehen. Eigene Regelverstöße werden dann unterschwellig als weniger relevant betrachtet. Mit dem Fahrrad sind Sie beweglicher, wendiger und flexibler als mit Autos. Der eigentliche Vorteil kann zum Risiko werden bei einer Fahrweise, die für andere nicht berechenbar ist. Missachtung des Rotlichts, Radwegebenutzung in der falschen Richtung, Gehwegbenutzung oder Alkoholgenuss sind dabei die gängigsten „Kavaliersdelikte“.

Informieren Sie sich über aktuelle Regeländerungen!
Relativ neu ist z. B., dass Sie Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr als Aufsichtsperson auf dem Gehweg mit dem Rad begleiten können. Aber Achtung: An Zebrastreifen haben Sie dann nur Vorrang, wenn Sie absteigen und Ihr Rad schieben. Nur dann gelten Sie im Sinne der StVO als zu Fuß Gehende und Zebrastreifen sind Fußgängerüberwege.

Fahren Sie nur mit einem Rad, welches technisch in Ordnung ist!

Verhalten Sie sich eindeutig!

Zeigen Sie Richtungsänderungen an und schauen Sie sich vor dem Abbiegen nach hinten um. Geben Sie rechtzeitig und eindeutig Handzeichen, wenn Sie abbiegen oder die Spur wechseln möchten.

Beanspruchen Sie  nur den Platz, den Sie brauchen!

Auch auf dem Fahrrad gilt das Rechtsfahrgebot. Um Unfälle zu vermeiden, etwa durch sich öffnende Autotüren, steht Ihnen ein ausreichender Abstand zum Fahrbahnrand zu. Je eindeutiger sie sich verhalten, desto sicherer wird die Situation für Sie und alle anderen.

Beachten Sie das veränderte Fahrgefühl bei Pedelecs! Vermeiden Sie Fehleinschätzungen!

Pedelecs sind leistungsstärker als Fahrräder. Bedenken Sie deshalb, dass andere Verkehrsteilnehmer Ihre Geschwindigkeit eventuell unterschätzen und nicht mit Ihrem schnellen Herankommen rechnen. Pedelecs sind im Gesamtgewicht meist schwerer als normale Fahrräder. Man muss mit ihnen deshalb früher bremsen. Auch das Anfahren und Fahren in Kurven ist zu Beginn ungewohnt. Wer zum ersten Mal auf ein Pedelec steigt, sollte sich vorher vom Fachhandel beraten lassen und sich mit den Eigenschaften vertraut machen. Fahrtrainings können gegebenenfalls hilfreich sein.

Finger weg vom Handy!

Mädchen mit Handy auf dem FahrradEin Handy darf auch beim Radfahren nur mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden. Sie dürfen also nur telefonieren, wenn dabei Ihre Hände  frei sind. Musikhören ist grundsätzlich erlaubt, solange Sie den Straßenverkehr und mögliche Warnsignale ausreichend wahrnehmen. Ihrer Sicherheit zuliebe sollten Sie jedoch darauf verzichten, da es die Wahrnehmung deutlich beeinträchtigt und Sie auch ablenken kann.

Fahren Sie vorausschauend!

Kreuzungen und Einmündungen bergen Gefahren, auch wenn Sie selbst alles richtig machen. Fahren Sie defensiv, achten Sie auf das Verhalten anderer und suchen Sie möglichst den Blickkontakt mit ihnen.

Nehmen Sie Rücksicht auf andere!

Vor allem auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, an Zebrastreifen und beim Überqueren von Kreuzungen gilt: Achten Sie auf Fußgängerinnen und Fußgänger, Kinder und Ältere.

Wir wünschen Ihnen möglichst unfallfreie Fahrten mit Ihrem Fahrrad oder Pedelec!