Hätten Sie gewusst?
Der Fahrradschutzstreifen
Wie verhalten Sie sich hier richtig?
Ein Schutzstreifen ist durch eine Leitlinie (gestrichelte Linie; Zeichen 340) und mit dem Sinnbild “Fahrräder” markierter Teil der Fahrbahn. Wer ein Fahrzeug führt, darf diese markierten Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Ein dauerhaftes Befahren des Schutzstreifens, ebenso das Halten und Parken ist nicht zulässig! (Anlage 3 Nr. 22 (Zeichen 340) zu § 42 (2) StVO)
Für Radfahrende gibt es jedoch keine gesetzliche Benutzungspflicht. Allerdings gilt auch für Fahrradfahrende ein Rechtsfahrgebot. Somit ist die Benutzung des Schutzstreifens fast unumgänglich. (§2 (2) StVO)
Abgrenzung zum Radfahrstreifen: Diese sind durch eine durchgezogene Linie von der übrigen Fahrbahn abgegrenzt. Diese Radfahrstreifen werden zusätzlich durch das Verkehrszeichen 237 (240, 241 auch möglich) ergänzt. Oft werden diese Bereiche auch noch farblich gekennzeichnet, um sich so von der restlichen Fahrbahn abzuheben.
Für diese Radfahrstreifen besteht eine Benutzungspflicht für Radfahrer. Kraftfahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen!
(§ 2(4) StVO; Anlage 2 Nr. 16,19,20 (Zeichen 237,240,241) zu § 41(1) StVO)