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Aktuelles

Neue Regel für Winterreifen ab 1. Oktober 2024

Nur noch besonders gekennzeichnete Winterreifen sind zugelassen!

Seit dem 01.10.2024 gelten neue Vorschriften bei der Benutzung von Winterreifen:

Zugelassen sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch Winterreifen, welche gemäß § 36 (4) StVZO mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Winterreifen mit der Bezeichnung "M+S" sind ab jetzt bei solchen Straßenverhältnissen nicht mehr zugelassen und dürfen nicht mehr benutzt werden. Dies gilt auch für Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen. Ohne dem Alpine-Symbol sind diese Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr zulässig.

Im Mai 2017 wurde mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgelegt, dass die Herstellung von "M+S" ("M+S": Matsch und Schnee) ab dem 01.01.2018 eingestellt wurde. Grund hierfür war, dass die "M+S"-Reifen rechtlich nicht geschützt waren und keine besonderen Tests für Wintertauglichkeit bestehen mussten. In § 36 (4a) StVZO wurde eine Übergangszeit für die Benutzung der "M+S"-Reifen bis zum Ablauf des 30.09.2024 festgelegt.

Wer ab dem 1. Oktober 2024 mit "M+S" (ohne Alpine-Symbol) bei winterlichen Straßenverhältnissen angetroffen wird muss mit einem Bußgeld von mindestens 60 € und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Für Halterinnen und Halter von Kraftfahrzeugen gelten höhere Bußgeldsätze (mind. 75 € und einem Punkt im Fahreignungsregister), auch wenn sie ihren Pkw ausgeliehen haben. Bei Vorliegen von konkreten Behinderungen oder Gefährdungen Anderer erhöht sich das Bußgeld für die Fahrerin oder den Fahrer auf 80 €, bzw. 100 € entsprechend.

 

Wann muss ich Winterreifen benutzen?

In Deutschland gilt gemäß § 2 (3a) StVO, dass ein Kraftfahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen, sprich bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte, nur mit den in § 36 (4) StVZO gekennzeichneten Reifen, also Reifen mit dem Alpine-Symbol (siehe oben), gefahren werden darf. Ausnahmen von der Winterreifenpflicht ergeben sich aus § 2 (3a) Satz 2 StVO. Darunter fallen zum Beispiel Nutzfahrzeuge der Land- oder Forstwirtschaft oder einspurige Kraftfahrzeuge (wie Motorrad).

 

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