Sogenannte „illegale Autorennen“ liefern sich meist jüngere Männer
Mehrheitlich seien die Raser zwischen 18 und 27 Jahre alt, so die Kölner Verkehrspsychologin Daniela Rechberger.
Es komme aber auch immer mal wieder vor, dass sich ältere Männer Rennen liefern. Es gehe ihnen häufig darum, mangelndes Selbstvertrauen auszugleichen und zu zeigen, dass man der Tollere, der Stärkere, der Bessere ist.
Es vergehen leider regelmäßig nur wenige Tage, bis wieder ein illegales Autorennen mit gefährlichem Kräftemessen und häufig fatalen Folgen für Unbeteiligte über die Medien publiziert wird. Dabei fällt es schwer, hierbei nur die nüchternen Fakten zum Unfallhergang und den Folgen wiederzugeben, ohne jeweils das unsinnige und zudem verkehrswidrige Verhalten irgendwelcher „Möchtegern-Rennfahrer“, die das Leben und die Gesundheit anderer offensichtlich völlig gedankenlos und nur auf den eigenen Spaß bedacht aufs Spiel setzen, anzuklagen.
Um es nüchtern auf den Punkt zu bringen:
Ans Limit darf es nur auf der Rennstrecke gehen! Das weiß schließlich jeder Rennfahrer. Private oder persönliche Rennen im öffentlichen Straßenverkehr dürfen von niemandem toleriert werden, schon gar nicht von Freunden und Bekannten der „Pseudo-Rennfahrer“, die häufig noch den Rahmen für diese Imponier-Events bieten und die Aktiven zu fraglichen Leistungen sogar noch animieren.
Rechtliche Konsequenzen
Bereits im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die als „Kudamm-Raser“ bekannt gewordenen Männer wurde von einigen Bundesländern gefordert, die bloße Teilnahme an einem illegalen Autorennen mit einer Freiheitsstrafe als Vergehen zu ahnden. Mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.09.2017 (BGBl I, Seite 3532), ausgegeben am 12.10.2017, Inkrafttreten zum 13.10.2017, wurde § 315d StGB wie folgt neu eingeführt:
§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Gleichzeitig wurde der bisherige § 29 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) „Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten“ gestrichen:
§ 29 StVO – Übermäßige Straßenbenutzung
(1) (entfallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) […]
Infos
In besonders schweren Fällen verbotener Rennen, wenn etwa die Tötung oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen die Folge dieser Handlung ist, kann die Tat zum Verbrechen werden.
Dem Fahrer drohen in jedem Fall zusätzlich zur Strafe nach § 315d StGB
bis zu drei Punkte,
der Entzug der Fahrerlaubnis und
die Einziehung seines Fahrzeuges oder das Fahrzeug eines anderen, mit dem er die Straftat begangen hat.
§ 315d StGB richtet sich nicht nur an den Teilnehmer eines Rennens, sondern auch gegen den Veranstalter. Bestraft wird auch der Kraftfahrzeugführer, der grob verkehrswidrig und rücksichtlos das Geschwindigkeitslimit seines Fahrzeuges ausreizt, ohne an einem Rennen teilzunehmen. Dabei handelt grob verkehrswidrig, wer objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder gleichgültig gegenüber anderen ist.
Bei der hohen Strafzumessung des § 315d StGB geht es nicht nur um die bloße Bestrafung überhöhter Geschwindigkeit. Die Teilnehmer verbotener Kraftfahrzeugrennen überschätzen sich häufig vollkommen und blenden im „Adrenalinrausch“ Risiken für sich und insbesondere auch Dritte aus. Für sie haben die Rennen eine besondere (nicht akzeptable) Bedeutung und Wirkung beim wechselseitigen Kräftemessen und im unbedingten Bestreben, zu gewinnen. Dabei wird, vorsätzlich oder teils fahrlässig, gegen die übrigen Straßenverkehrsregeln in eklatanter Art und Weise verstoßen.
Weitere mögliche Straftatbestände
Werden andere Verkehrsteilnehmer durch die „Rennteilnehmer“ etwa ausgebremst oder durch dichtes Auffahren in Verbindung mit Warnzeichen (insbesondere Lichthupe) „gezwungen“, den Fahrstreifen freizumachen (…Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung …), kommt eine Verurteilung nach § 240 StGB (Nötigung) in Betracht. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da in diesem Zusammenhang auch Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründet werden können, droht zusätzlich der Verlust der Fahrerlaubnis.
Da die Strafverschärfung bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen bereits in der Bestimmung enthalten ist, kommt in Tateinheit der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren in Betracht.
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem entsprechenden Verkehrsunfall wird zusätzlich der Tatbestand des § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erfüllt.
Ungeachtet der drohenden „vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis“ bei illegalen Autorennen droht dem Verursacher die Anordnung einer „medizinisch psychologischen Untersuchung“ als Voraussetzung für die von ihm zu beantragende Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug, da bei der Teilnahme an einem illegalen Autorennen Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges regelmäßig begründet werden können.
Sie sind Zeuge eines illegalen Autorennens geworden?
Dann informieren Sie die Polizei unter der Notrufnummer 110!
Erklärvideo zu illegalen Autorennen
https://youtu.be/TPCfrS-m9Z4
Woran können Sie illegale Autorennen erkennen und was können Sie tun?
Meist mehr als zwei Fahrzeuge sog. „Fahrzeugpulk“
Fahrzeuge verteilen sich auf alle verfügbaren Fahrstreifen / auch Pannenstreifen möglich
Vor Geschwindigkeitsverringerung wird meist noch mittels Warnblinkanlage „gewarnt“
Grundlose Bremsungen / Bremsleuchten (länger als eine Sekunde) des vorausfahrenden Verkehrs sind an allen Fahrzeugen erkennbar
Geschwindigkeit wird merkbar verlangsamt; teilweise bis Stillstand
Vor den Fahrzeugen, die den rückwärtigen Verkehr „ausbremsen“, sind zwei bis drei Fahrzeuge erkennbar, die sich positionieren
Ist nach vorn hin freie Bahn geschaffen, erfolgt das Hochgeschwindigkeitsrennen
Die zuvor Ausbremsenden beschleunigen ebenfalls bis zur Höchstgeschwindigkeit
Mehrere Fahrzeuge nähern sich mit „Höchstgeschwindigkeit“
„Fernlicht“ wird als „Räumer“ eingesetzt (Lichthupe)
Mit „Lückenspringen“ / Rechtsüberholen / dichtem Auffahren der RennteilnehmerInnen ist zu rechnen
Mit unvorhergesehenen Bremsmanövern / Ausweichmanövern beim vorausfahrenden Verkehr ist zu rechnen
Besonnen und aufmerksam reagieren, nicht provozieren lassen
Halten Sie unbedingt ausreichend Abstand zu allen Beteiligten, seien Sie jederzeit bremsbereit
Fahrstreifen nur unter größtmöglicher Sorgfaltspflicht wechseln (nachfolgende Rennteilnehmer/-innen sind nicht ausgeschlossen)
Mit dem Fehlverhalten anderer Unbeteiligter ist zu rechnen
Wenn nötig, nachfolgenden Verkehr mittels Warnblinkanlage warnen
Umgehend über 110 die Polizei verständigen
Datum und Uhrzeit notieren
Kennzeichen notieren
Fahrzeugtyp und Farbe notieren
Ist eine Personenbeschreibung der Insassen möglich?
Geschwindigkeit während dem „Ausbremsen“ / „Ausbremsen“ bis zum Stillstand merken
Gedächtnisnotiz über Gesamtablauf
Wurden Sie behindert oder gefährdet?
Suchen Sie, wenn nötig, für die Mitteilung einen Parkplatz auf
Quelle: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Fallbeispiele
Das Stuttgarter Landgericht verurteilte den 21-jährigen Fahrer eines geliehenen Jaguars nach einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen ums Leben kamen, zu fünf Jahren Jugendstrafe. Erstes Urteil bundesweit nach einem tödlichen Verkehrsunfall, in dem Paragraf 315 d zur Anwendung kam.
Am 6. März 2019 raste der damals 20-Jährige mit einem 550 PS-starken geliehenen Jaguar in der Stuttgarter Rosensteinstraße mit 160 km/h stadtauswärts und prallte bei einem Ausweichmanöver auf einen Kleinwagen. Beide Insassen im Kleinwagen starben noch an der Unfallstelle.
Bundesweit kam nun zum ersten Mal der im Jahr 2017 eingeführte Paragraf 315 d in einem Urteil zur Anwendung. Danach können nicht nur Teilnehmer an illegalen Autorennen, sondern auch Fahrer, die „verkehrswidrig und rücksichtslos“ fahren, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ bei tödlichem Ausgang mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Im Fall des 21-Jährigen wurde das Jugendstrafrecht angewandt, welches nur in Ausnahmefällen Haftstrafen vorsieht. Nach Ende der Haft muss er außerdem für vier Jahre seinen Führerschein abgeben.
Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen Mordes angeklagt, doch die Kammer konnte keinen bedingten Tötungsvorwurf erkennen. Nichtsdestotrotz erklärte die Richterin, dass der Angeklagte die moralische und strafrechtliche Schuld für den Tod von zwei Menschen trage.
Endgültig vom Tisch ist das Thema Mord jedoch in Stuttgart nicht, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Nebenklage hat bereits angekündigt, Revision einlegen zu wollen.
Quelle: Pressemitteilungen der Stuttgarter Zeitung vom 16. und 20.11.19, Bild: Kohls/SDMG/dpa
In Berlin wurden im Februar 2017 zwei „Kudamm-Raser“ wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin verursachten ein 28-Jähriger und ein 25-Jähriger am 1. Februar 2016 im Stadtzentrum von Berlin einen schweren Unfall, in dessen Folge ein 69- Jähriger Unbeteiligter starb. Die Angeklagten hätten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels erfüllt. Sie hätten ihre schweren und PS-starken Autos nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Zahl von Menschen in Gefahr gebracht.
Aus dem Tatverlauf:
Elf rote Ampeln wurden überfahren, als sich beide Angeklagte – H. H. in einem Audi A6 TDI mit 224 PS und M. N. in einem Mercedes AMG mit 380PS – ein Stechen auf Kurfürstendamm und Tauentzienstraße lieferten. Mit durchgedrückten Gaspedalen und mit bis zu 170 Kilometern pro Stunde seien sie über den Boulevard gerast. Die hochgefährliche Hatz zog sich über zweieinhalb Kilometer hin. Am Ende kam es zu einem mächtigen Knall, zu einer Tragödie, bei der ein 69-Jähriger in seinem Jeep getötet wurde. Er hatte Grün, als sich der von H. H. gesteuerte Audi in die Seite bohrte. 70 Meter weit wurde die Karosse des Unfallopfers geschleudert. M. N. auf der benachbarten Spur prallte gegen ein steinernes Hochbeet, sein Wagen flog meterweit durch die Luft. Er blieb wie sein Kontrahent unverletzt.
Aus der Urteilsbegründung:
Es war kein Rennen auf einer Landstraße, sondern auf einer Hauptverkehrsstraße im alten Westberliner Zentrum, verdeutlicht der Richter. Der Kudamm ist auch nachts eine Flaniermeile.
Beide Raser haben mit ihren hochmotorisierten Autos gemeingefährliche Werkzeuge eingesetzt.
Sie nahmen die tödlichen Folgen billigend in Kauf. Auch Gleichgültigkeit genügt (nicht nur der Wille), um von einem Tötungsvorsatz zu sprechen.
Deshalb erfolgte eine Verurteilung wegen Mordes. Und auch in einem weiteren Punkt greift das Gericht mit aller Härte durch. Beide Angeklagte dürfen nie mehr ein Fahrzeug steuern. Die Kammer verhängt eine lebenslange Führerscheinsperre. Üblich sind Fahrverbote von maximal fünf Jahren. Hier stellt die Kammer auf die Persönlichkeit der Angeklagten ab. Gegen sie wurden in den vergangenen Jahren jeweils mehrere Bußgeldstrafen verhängt, u.a. wegen Rasens. In Youtube-Videos bringt einer der Angeklagten seine Einstellung unmissverständlich zum Ausdruck: „Wir ficken die Straße und die Scheißwelt“, brüllt er in die Kamera und meint, „Bastardampeln“ könnten ihn nicht stoppen.
Höchststrafe nach einer tödlichen Autofahrt – so etwas gab es in Deutschland noch nicht. In derartigen Fällen blieben die Unfallverursacher zumeist in Freiheit.
Quelle: Südwest Presse
Wieder einmal kamen Unbeteiligte zu Schaden (5 Schwerverletzte). Ein Junge kämpfte um sein Leben. Seine Schwester (11) und die Mutter lagen schwer verletzt im Krankenhaus. Ebenso ein weiterer Autofahrer und einer der mutmaßlichen Raser.
Auf der Kreuzung in der Nähe der Fernuniversität Hagen standen ein 46 Jahre alter Fahrer und ein 33-Jähriger an der Ampel und haben wohl spontan ein „Beschleunigungsrennen“ ausgemacht, so die Feststellungen der Polizei. Ob sie sich kannten, war bisher noch unklar. Als die Ampel auf Grün springt, rasten sie geradeaus los. Tempo 50 ist auf der vierspurigen Straße erlaubt – fast doppelt so schnell aber müssen sie unterwegs gewesen sein. Nach etwa 600 Metern begann hinter einer leichten Rechtskurve eine fatale Kettenreaktion.
Eine 76-Jährige kommt mit ihrem Kleinwagen vom Parkstreifen am Rande der Straße, die mutmaßlichen Raser versuchen auszuweichen, der 46-Jährige verliert die Kontrolle und kollidiert auf der Gegenfahrbahn mit dem Auto der 37-jährigen Mutter. Sie und ihre beiden Kinder werden schwer verletzt. Ihr Wagen prallt gegen das Auto eines 30-Jährigen, das auf die Seite kippt. Dieser Fahrer wird ebenfalls schwer verletzt. Die Polizei Hagen spricht von „unfassbaren Kräften“, die auf die Autos gewirkt haben müssen. Es werde noch einige Zeit dauern, alles zu entwirren. Geklärt werden müsse, wer mit welchen Schuldanteilen beteiligt war.
Quelle: dpa – Bild und Ausschnitte der Infos zum Unfall am 19.06.2016 in Hagen
6 verletzte Menschen, 5 demolierte Autos und mindestens 35.000 Euro Sachschaden lautet die Bilanz am Abend des 2.12.2015.
Nach Angaben von Zeugen haben sich zwei Autofahrer ein Rennen geliefert. Auf einer Kreuzung kam es schließlich zu einer Kollision. Nach Ermittlungen der Polizei ereignete sich eine ganze Unfallkette. Zwei Männer im Alter von 21 und 22 Jahren rasten demnach mit ihren Wagen auf einer vierspurigen Straße stadtauswärts hintereinander und wechselten mehrfach die Fahrspuren. An einer Kreuzung mit Rotlicht stand auf dem linken Fahrstreifen ein 49 Jahre alter Mann mit seinem Wagen. Eine 45- jährige Frau näherte sich mit ihrem Auto auf dem rechten Fahrstreifen. Beim Wechsel auf „Grün“ raste der 21-Jährige heran und versuchte mit einem abrupten Spurwechsel die versetzt anfahrenden Autos zu überholen. Er streifte beide Wagen und setzte damit wohl den folgenschweren Unfall in Gang.
Die 45 Jahre alte Frau krachte mit ihrem Auto gegen einen Laternenmast. Der Wagen des 49-Jährigen wurde vom Auto des 22-Jährigen seitlich gerammt. Anschließend prallte das Auto des jungen Mannes frontal mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen, der sich überschlug. Dessen 48 Jahre alter Fahrer wurde schwer verletzt, ebenso der 49-Jährige. Die 45 Jahre alte Frau kam mit leichten Verletzungen davon. Im Auto des 22- jährigen mutmaßlichen Rennbeteiligten saßen Mitfahrer im Alter von 20 und 22 Jahren. Alle wurden verletzt. Der 21-Jährige flüchtete zunächst. Die Polizei konnte ihn aber wenig später stellen. Der 21-Jährige wurde nicht verletzt. Den beiden jungen Männern, die nach Zeugenaussagen das illegale Rennen veranstaltet hatten, drohen Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Dem Jüngeren wird außerdem Unfallflucht vorgeworfen. Ob Alkohol oder Drogen im Spiel waren, war zunächst nicht bekannt.
Rennen außerhalb von Städten
Auch außerhalb von Städten ist das Problem bekannt. So hatten sich im Oktober 2015 an einem Tunnel im Harz bereits mehrere Autos zu einem Rennen aufgestellt, als die Polizei eingriff. Rund 300 Zuschauer hatten in Partystimmung an beiden Enden des Tunnels gewartet.
Es gibt sogar bevorzugte „Rennstrecken“. So werden beispielsweise auf der A81 in Baden-Württemberg zwischen dem Autobahnkreuz Hegau und der Ausfahrt Engen häufig Raser-Wettbewerbe festgestellt, nicht selten von Autofahrern aus der benachbarten Schweiz, die ihre leistungsstarken Fahrzeuge auf der Strecke ohne Tempolimits austesten wollen. „Wenn Sie ein Auto mit 400 PS haben und vom Kreuz Hegau voll beschleunigen, haben sie bei Engen 250 bis 300 Kilometer pro Stunde drauf“, so der Polizeisprecher des Polizeipräsidiums Konstanz. „Da wird dann der kleinste Fehler zum Verhängnis, ganz zu schweigen von den nicht absehbaren Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer, die plötzlich so einen Raser hinter sich sehen.“ Unfälle sind dann vorprogrammiert.
Versicherung
Kasko ist leistungsfrei, aber Haftpflicht verlangt Regress
Bei Unfällen, die durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, müssen Kaskoversicherer regelmäßig nicht leisten. Das ist besonders verständlich bei illegalen Autorennen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn in besonderer Weise die Straßenverkehrsregeln verletzt werden, die gebotene Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird oder nicht beachtet wird, was jedem einleuchtend ist. Der Geschädigte erhält jedoch regelmäßig die Leistung der Kfz-Haftpflicht. Wegen seines rechtswidrigen Verhaltens droht die Haftpflicht jedoch, den versicherten Verursacher in Regress zu nehmen. Bei gemieteten Sachen schließen private Haftpflichtversicherungen übrigens regelmäßig eine Leistungspflicht aus. Das betrifft also auch Schäden an Mietwagen, die bei Autorennen häufig verwendet werden.
Ans Limit – nur auf der Rennstrecke!
Sport und Spiel haben auf der Straße nichts verloren, nicht (nur) wegen der aufgeführten drohenden Strafen, sondern insbesondere, um folgenschwere Unfälle zu verhindern!
GIB ACHT IM VERKEHR - Die landesweite Verkehrssicherheitsaktion in Baden-Württemberg.