Mit dem Fahrrad in der Freizeit oder im Alltag mobil zu sein und möglichst gleichzeitig noch die Kinder mitzunehmen ist inzwischen selbstverständlich.
Obwohl die Straßenverkehrsordnung nur in wenigen Ausnahmefällen den Transport von Personen in und auf Anhängern zulässt, ist der Transport von Kindern in Fahrradanhängern, die für diesen Zweck konstruiert wurden, erlaubt.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Info
Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Beim „Anhängerbetrieb“ haben die Fahrerinnen und Fahrer der „Zugräder“ ihren Fahrstil jedoch anzupassen und gewisse Verhaltensregeln einzuhalten.
Die Herstellung und die Benutzung von Fahrradanhängern für den „Kindertransport“ sind an zahlreiche technische Bedingungen geknüpft. Die Kinderfahrradanhänger haben inzwischen eine langjährige Entwicklung durchlaufen und bieten eine gute Alternative zum herkömmlichen Fahrrad-Kindersitz.
Kindersitze: Auf den ersten Blick besser geschützt
Besondere Belastungen in den Sitzen je nach Unfallart
Auf den ersten Blick scheinen Kinder, die in unmittelbarer Nähe zum Radfahrer auf Sitzen mitfahren, die an der Lenkstange oder hinter dem Sattel befestigt sind, im Verkehrsgeschehen besser geschützt zu sein.
Ergebnisse der Unfallforschung belegen jedoch, dass die Kinder – je nach Unfallart – in diesen Sitzen besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Stürzt das Fahrrad zu Boden, fällt das Kind aus großer Höhe auf die Straße und kann sich zudem an Fahrradteilen verletzen. Auch das sichere, kurzfristige Abstellen des Fahrrades mit Kind im Sitz ist bei den meisten Fahrrädern problematisch.
Keine außergewöhnlichen Gefahren und kein besonderes Verletzungsrisiko
Untersuchungen weisen nach, dass Kinder in Kinderfahrradanhängern keinen außergewöhnlichen Gefahren und keinem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt sind. Dennoch ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr an wesentliche Voraussetzungen geknüpft.
Sicher mit Anhänger und Kindersitz unterwegs
Für Sie als Radfahrerin oder Radfahrer: Mindestalter 16 Jahre zur Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren
Übung macht den Chauffeur – die Radfahrerin/der Radfahrer muss sein Gefährt beherrschen und hierzu das Anfahren und Bremsen, das Kurven fahren und die Besonderheit der Berg- und Talfahrt üben.
Insbesondere beim Um- oder Überfahren von Hindernissen wie Laternenmasten, Brückengeländer oder Bordsteinkanten sind Fahrzeugbreite und Nachlaufeigenschaften des Anhängers zu berücksichtigen.
Die Radfahrerin oder der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt sein, damit höchstens zwei Kinder unter 7 Jahren in besonderen Sitzen auf dem Fahrrad oder im Fahrradanhänger mitgenommen werden dürfen.
Fahrgäste mit Behinderung dürfen als Einzelperson ohne Altersbegrenzung im Anhänger mitfahren.
Kinder dürfen erst in Anhänger mitgenommen werden, wenn sie sicher sitzen können – verschiedene Konzepte der Anbieter sind auf einen „Kindertransport“ bereits ab 10 Monaten ausgelegt (gepolsterte Kindersitze umschließen die kleinen „Mitfahrer“ wie ein Sportsitz eines Autos und bieten in jeder Situation genügend Seitenhalt).
Wichtig: Nur ein Fahrradhelm kann die Kinder optimal bei seitlichem Aufprall und Stürzen schützen.
Insassen der Kinderanhänger sind den radfahrtypischen Verkehrsunfällen ausgesetzt.
Nur ein hochwertiger, gut sitzender und befestigter Fahrradhelm kann die Kinder bei seitlichem Aufprall und Stürzen optimal schützen.
Wählen Sie ein stabiles, technisch geeignetes Fahrrad mit guter Bremsleistung
Inzwischen werden auch Kinderanhänger mit selbsttätiger Auflaufbremse angeboten. Eine individuelle Testfahrt ist hier hilfreich. Rennräder sind regelmäßig aufgrund der leichteren Bauweise und der größeren Übersetzung als Zugfahrzeug ungeeignet.
Bremsanlagen mit hydraulischer Unterstützung oder Scheibenbremsen erreichen meistens gute Bremsverzögerungswerte. Wichtig ist die regelmäßige Wartung.
Wählen Sie einen qualitativ hochwertigen Anhänger
Lassen Sie folgende Kriterien in Ihre Kaufentscheidung einfließen.
Eine stabile Bodengruppe / Wanne schützt auch bei seitlichen Anstößen die Fahrgastzelle.
Ein umlaufender stabiler Rahmen in etwa 30 – 40 cm Höhe (Stoßfängerhöhe eines PKW) schützt zusammen mit einem Überschlagschutz wirkungsvoll den Lebensraum der Insassen.
Die Abdeckung der Fahrgastzelle schützt die Insassen vor aufwirbelndem Schmutz und Spritzwasser. Teilweise dient er auch als Eingriffsschutz in die Speichenräder. Wird diese ganz oder teilweise abgenommen, entfällt dieser wichtige Schutz.
Die Anhänger sind regelmäßig mit so genannten Schrittgurten in Y-Form ausgerüstet. Ein zusätzlicher in der Bodengruppe verankerter Beckengurt hält das Kind bei instabiler Fahrbewegung des Anhängers fest im Sitz und verhindert, dass es mit dem Kopf gegen den Überrollkäfig schlägt. Die Sicherheitsgurte müssen so ausgelegt sein, dass Kinder diese nicht selbsttätig öffnen können. Verbleibt zwischen Helmoberseite und Überrollbügel ein Abstand von 10 cm, ist die Sitzhöhe optimal gewählt.
Ein niedriger Schwerpunkt wirkt zusammen mit möglichst im negativen Sturz eingestellten Rädern wirkungsvoll gegen das Kippen in engen Kurven, beim Überfahren von Hindernissen oder bei einem seitlichen Aufprall. Wählen Sie eine Spurweite (Breite des Anhängers) zwischen 75 und 100 cm.
Wird die Anhängerdeichsel im Bereich der hinteren Radnabe und nicht auf Sattelhöhe befestigt, wirkt sich dies vorteilhaft auf die Bremskraft, die Fahrstabilität und den Fahrkomfort aus. Die Gefahr, dass das Zugrad bei Talfahrt hinten entlastet wird oder bei Kurvenfahrten ausbricht, ist geringer.
An die Anhängekupplung als wichtigstes Bindeglied zwischen Zugrad und Anhänger sind hinsichtlich der Mechanik und des eingesetzten Werkstoffes keine konkreten technischen Bedingungen gestellt. Achten Sie darauf, dass entsprechend den Betriebsvorschriften angekuppelt wird und vergewissern Sie sich regelmäßig während der Fahrt über die Sicherheit der Verbindung.
Sichern Sie das ungewollte Ablösen des Anhängers zusätzlich mit einem Abreißseil.
Bei starken Neigungen oder Umfallen des Fahrrades vermeidet ein Drehgelenk in der Deichsel, dass der Anhänger kippt.
Ein Peitschenstab mit Wimpel in Leuchtfarbe am Heck des Anhängers steigert die Erkennbarkeit des Fahrradgespanns erheblich.
Ein über 2 Bar erhöhter Luftdruck in den Anhängerreifen verbessert zwar die Leichtläufigkeit des Anhängers, mindert jedoch gleichzeitig den Fahrkomfort für die Kinder. Ein Reifendruck von 1,5 bis 2 Bar in Verbindung mit einer Anhängerfederung begünstigt Spurstabilität und Fahreigenschaften.
Beleuchtung
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
Zahlreiche Details zur Beleuchtung und zu technischen und praktischen Betriebsbedingungen waren bisher in einem “Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern” zusammengefasst. Die Inhalte dieses Merkblattes über lichttechnische Einrichtungen (Nr.3) sind durch die seit 01.06.2017 eingeführten Bestimmungen des § 67a StVZO (siehe nachfolgend) nicht mehr aktuell.
§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
(1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
nach vorn wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1.000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite
nach hinten wirkend:
a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
nach beiden Seiten wirkend:
a) mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern
oder
b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad
oder
c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1.000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante ausgerüstet werden.
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.
Bußgeldkatalog
Die Vorschrift zu Verstößen gegen lichttechnische Einrichtungen wurde um Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen ergänzt. Das Verwarnungsgeld beträgt nach wie vor 20 Euro.
Fahrrad – Definition
Unsere Informationen beziehen sich auf Fahrradanhänger zum Transport von Kindern. Fahrräder sind in § 63a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) wie folgt beschrieben:
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
Empfehlung
Aktuelle Tests zu Kinder-Fahrradanhängern finden sie u.a. unter