Elektroräder – Zahlen / Trend

Pedelecs und E-Bikes sind längst kein Nischenprodukt mehr, sondern prägen mittlerweile ganz selbstverständlich die Straßen und Radwege in Deutschland.

Potentielle Zielgruppen für Hersteller und Händler sind nicht mehr „nur“ lebensältere Menschen. Durch eine riesige Produktpalette werden die Zielgruppen jünger und etwa das E-Mountainbike erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Aber auch immer mehr E-Lastenräder fahren auf Deutschlands Straßen.

80 Millionen Fahrräder in Deutschland

Insgesamt wird der Fahrradbestand 2020 in Deutschland aktuell auf ca. 80 Millionen Fahrzeuge geschätzt. Über 80 % der Haushalte in Deutschland besitzen mindestens ein Fahrrad, Pedelec oder E-Bike.

Insgesamt wurden 2020 ca. 5 Millionen Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes verkauft. Inzwischen kann man davon ausgehen, dass jedes dritte verkaufte Fahrzeug mit Elektromotor ausgestattet ist.

Im Jahr 2020 sind in Deutschland 1,95 Millionen Pedelecs und E-Bikes verkauft worden. Die Verkaufszahlen lagen damit 43% über denen des Vorjahres. Der Marktanteil der Elektroräder am Gesamtfahrradmarkt stieg damit auf 38 %. Dies unterstreicht ihre Bedeutung für die Individualmobilität in Freizeit und Alltag jetzt und in der Zukunft.

Auch Lasten- und Transportfahrräder gewinnen immer mehr an Bedeutung. Mit 4 % bei den E-Bike-Verkäufen wurden in 2020 eine Stückzahl von 78.000 (mit E-Antrieb) erreicht. Hinzu kommen weitere 25.200 Fahrzeuge ohne E-Antrieb

(Quelle: ZIV)

Immer mehr Verbraucher nutzen das Dienstfahrradleasing (Job-Rad). So wurden 2020 mehr als 340.000 Fahrräder, Pedelec oder E-Bikes geleast (Quelle: BVZF).

 


Elektroräder – Zuordnung im Überblick

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike sind Elektroräder

Wir verwenden als Oberbegriff für die beschriebenen Mobilitätsvarianten Pedelec, S-Pedelec und E-Bike den Begriff Elektroräder (E-Räder), um Verwechslungen innerhalb dieser Verkaufsbezeichnungen möglichst zu vermeiden.






Relevante Rechtsnormen

Pedelecs sind Fahrrädern geleichgestellt

Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013) hat der Bundestag in Artikel 5 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes – mit dem zusätzlichen Absatz 3 zu § 1 des Straßenverkehrsgesetzes – beschlossen. Damit wurden die sogenannten Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt, inklusive der so genannten elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Auf dem Pedelec gelten also die Verkehrsregeln für Radfahrende.




Mit der am 01.06.2017 in Kraft getretenen 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde der Fahrradbegriff, analog zum StVG, auch in der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 63a StVZO) festgeschrieben. Festgelegt wurde, was ein Fahrrad und was ein dem Fahrrad gleichgestelltes Pedelec (dieser Begriff wird im Gesetz nicht verwendet) ist. Auszug Gesetzestext StVZO (seit 01.06.2017):



E-Bike-SymbolMit der Einführung dieses Sinnbildes wird der Begriff E-Bike erstmals in der StVO genannt und definiert. Die mit diesem Sinnbild entsprechend freigegebenen Verkehrsflächen (Radwege innerorts, wenn durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet) dürfen befahren werden.

Auszug Gesetzestext StVO (seit 14.12.2016):




Wirkungsweise

Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald der Fahrer in die Pedale tritt.
E-Bike-Wahlschalter - Bild: Jürgen Bartalis
Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos. Sensoren messen die aktuelle Fahrgeschwindigkeit anhand der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische Steuerelemente errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt wird. Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor die Fahrbewegung. Bei drohender Überlastung oder Überhitzung des Motors schaltet dieser automatisch ab.

Ausnahme ist die erlaubte zusätzliche elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrenden, ermöglicht (neu – § 1 Abs. 3 StVG und § 63a StVZO).

Unterschiede in der Motorsteuerung

Sensoren messen die vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu bis zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer kann hierbei sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.

E-Bike-Tacho - Bild: Jürgen BartalisDie Motorkraft kann je nach Modell entweder in unterschiedlichen Leistungsstufen oder stufenlos durch  den Fahrer zugefügt werden. Die Voreinstellung erfolgt per Lenker- Drehgriff oder mit Impulsschaltung. Wie viel Leistung der Elektromotor zur Unterstützung seiner Muskelkraft liefert, entscheidet die Fahrerin/der Fahrer per Knopfdruck oder Drehgriff am Lenker. Bei beiden Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit ergänzt bzw. unterstützt, solange der Fahrer in die Pedale tritt.

Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle übertragen.

Je nach Abhängigkeit reicht die Kraftunterstützung bis über 100 km.




Elektroräder mit ABS

Bosch eBike ABS

Bild und Infos unter https://www.bosch-ebike.com
Die vom PKW und Motorrad bekannte Sicherheitsfunktion ABS hält auch Einzug bei Elektrofahrrädern. Das BOSCH eBike ABS soll Nutzern von Elektrorädern dabei helfen, auch auf schwierigen Untergründen sicher anhalten zu können bzw. Überschläge zu vermeiden.

 




Elektrorad-Modifizierung durch Chip-Tuning und Dongle-Sets

Ein durch Speed-Tuning modifiziertes E-Bike darf nicht im Geltungsbereich der StVZO bewegt werden.

Die zwischen 140 und 200 Euro teuren Tuning-Sets basieren auf unterschiedlichen Funktionsweisen. Häufig finden sich so genannte Tuning-Dongles (Software- bzw. Kopierschutzstecker). Diese Modifizierungs-Sets bestehen aus einem Satz Kabel und Stecker.

Die Funktionsweise des Dongles ist simple: ab einer Geschwindigkeit von 20 km/h wird die auf dem Display angezeigte Geschwindigkeit halbiert. Somit schaltet die Motorunterstützung nicht bei 25 km/h ab, sondern erst bei realen 50 km/h.

Auch das von Verbrennungsmotoren bekannte Chip-Tuning findet bei E-Bike-Antrieben Verwendung. Auch bei dieser Methode wird die angezeigte Geschwindigkeit manipuliert. Je nach Antriebssystem bestehen noch weitere Möglichkeiten, die maximale Unterstützung des E-Bike-Motors heraufzusetzen. Die meisten Tuning-Sets können deaktiviert bzw. abmontiert werden, damit das E-Bike auch im öffentlichen Verkehr genutzt werden kann.

Der Tuner verliert die Garantieansprüche auf seinen E-Bike-Antrieb, wenn die Modifizierung einmal aktiviert wurde. Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können Schadensersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Fahren ohne Zulassung sowie ohne Versicherungsschutz  bzw. das Erlöschen der Betriebserlaubnis können, je nachdem wie das Fahrzeug eingestuft wird, geahndet werden.


Maßnahmen gegen Manipulation und Tuning von E-Bikes

Zweirad-Industrie-VerbandSelbstverpflichtung von Industrie, Handel und Handwerk

Die AG Fahrradwirtschaft (AGF) ist eine Plattform bestehend aus diversen Verbänden und Organisationen der Fahrradbranche, die sich bei regelmäßigen Treffen zu aktuellen Themen austauschen. Die Ziele der AGF sind die Bearbeitung gemeinsamer, übergreifender Themen, um Strategien und Lösungen zu finden.

Die Mitglieder der AGF sprechen sich strikt gegen jede Art der Manipulation an Elektrorädern und E-Rad-Antriebssystemen der deutschen und internationalen Fahrradindustrie aus, die z.B. der Steigerung der Leistung oder der maximalen Unterstützungsgeschwindigkeit dienen sollen. Die AGF weist ausdrücklich darauf hin, dass Manipulationen schwerwiegende negative Folgen sowohl technischer als auch haftungsrechtlicher Natur haben können.

eBike Detailaufnahme Tretlager




Haftung bei Verkehrsunfällen

Ein Pedelec ist bei einem Unfall haftungsrechtlich genauso zu behandeln wie ein normales Fahrrad. Von einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gehe keine höhere Betriebsgefahr aus.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 107/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin. In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer hinter einem Auto und setzte zum Überholen an, als dieses nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel hafte – der Fahrer eines normalen Fahrrads hätte auch nicht höher haften müssen. Die höhere Haftung des Autofahrers begründeten die Richter mit der Betriebsgefahr eines Autos, das ist bei ungleichen Verkehrsteilnehmern üblich. Diese liege deutlich über der eines Fahrrads und damit auch eines Pedelecs. Dessen Fahrer hafte dennoch, weil er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er hätte das Auto nicht überholen dürfen, da der Blinker schon gesetzt war.

Quelle: dpa (tmn) vom 01.08.2014


Versicherungsschutz für E-Bikes, Pedelecs & Co.

Eine Zusammenfassung des GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – http://www.versicherung-und-verkehr.de Versicherungsschutz Pedelecs
Fahrrad-VersicherungFür die Pedelecs benötigen Sie keine Zulassung und kein Versicherungskennzeichen. Sie sind daher nicht automatisch haftpflichtversichert. Deshalb wird eine Privat-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen. Sind Sie bereits haftpflichtversichert, empfehlen wir bei Ihrer Versicherung nachzufragen, welche Schäden abgedeckt sind, um gegebenenfalls den Versicherungsschutz auf Schäden mit dem Pedelec zu erweitern. Wer mit seinem Pedelec zum Beispiel einen Fußgänger anfährt oder ein parkendes Auto rammt, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann teuer werden, besonders wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen solche Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden.

Diebstahlschutz für Pedelecs

Ein Pedelec kann wie ein Fahrrad über die Hausratversicherung gegen Diebstahl versichert werden. Nachts (22 bis 6 Uhr) ist das Pedelec versichert, wenn es in einem fest verschließbaren Raum abgestellt ist oder in Gebrauch ist.

Versicherungsschutz für S-Pedelecs und E-Bikes

Für S-Pedelecs und E-Bikes (Kleinkraftfahrzeuge) besteht eine Versicherungspflicht.

Das Versicherungskennzeichen erhält man direkt bei seinem Kraftfahrtversicherer. Wer ohne Kennzeichen fährt, ist nicht versichert. Im Schadensfall wird die Privathaftpflichtversicherung im Unterschied zum Fahrrad und Pedelec nicht für die Folgen eines Unfalls aufkommen und das kann sehr teuer werden. Zudem ist der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat.

Diebstahlschutz für S-Pedelecs und E-Bikes

Der Versicherungsschutz für ein schnelles Pedelec kann beim Erwerb des (Fahrzeughaftpflicht)- Versicherungskennzeichens z. B. um eine Kaskoversicherung ergänzt werden. Damit ist ihr Bike gegen Diebstahl versichert. Außerdem können Schäden, die beispielsweise durch Brand, Explosion oder Hagel entstehen, abgesichert werden.
Den Polizeilichen Fahrradpass gibt es auch als App für Smartphones.

Siehe auch: Diebstahl


Unsere Tipps für eine sichere Fahrt mit dem Pedelec

Machen Sie sich mit dem Pedelec vertraut, um dessen Fahreigenschaften kennen zu lernen und üben Sie zunächst im „Schonraum“, vielleicht sogar unter Anleitung bzw. mit Beratung.

  • Die eigenen körperlichen Fähigkeiten nicht überschätzen.
  • Irgendwann ist der Akku leer. Lenker und Sattelposition auf Körpergröße einstellen.
  • Optimaler Reifendruck verschafft bestmögliche Bodenhaftung.
  • Besonders vorausschauend fahren – Ihre Geschwindigkeit und Beschleunigung wird häufig von anderen unterschätzt.
  • Vor dem Abbiegen rechtzeitige und eindeutige Handzeichen geben – bei Geradeausfahrt möglichst Blickkontakt zu abbiegenden Autofahrern.
  • Achtung Bremsweg! Durch flotte Fahrweise verlängert sich der Bremsweg!
  • Mit Fahrradwesten oder zusätzlichen Reflektoren werden Sie nicht nur bei Dunkelheit besser gesehen

HELM TRAGEN. VORBILD SEIN!

Siehe auch: Radhelm


Verkehrsunfallzahlen 2022

Fahrrad inkl. Pedelec

Pedelec

 

 

Statistiken im Detail

Wir wünschen Ihnen unfallfreie Fahrten!