Nach dem Prinzip anderer selbstbalancierender Fahrzeuge (z.B. Segways, die aber aufgrund ihrer Lenk- und Haltestange unter die Elektrokleinstfahrzeuge fallen) werden sie alleine durch Gewichtsverlagerungen der fahrenden Person gesteuert. Man kann sie nach vorne und nach hinten bewegen, lenken, beschleunigen oder verlangsamen – alles einzig durch Gewichtsverlagerung. Mit den Fahrzeugen, die 2014 in China erstmals aufkamen, „schwebt man förmlich durch die Gegend“ (beispielhaftes Verkaufsargument) und ist schon deshalb ein „Hingucker“.
Die extravagant aussehenden Fahrzeuge stellen an die Fahrenden besondere Anforderungen. Vor allem ein ausgeprägtes Gleichgewichtsgefühl, aber auch grundlegende körperliche Fitness sind unabdingbare Voraussetzungen für eine unfallfreie Fahrt.
Bei den ersten Übungen stützt eine Begleitperson am besten bereits beim Aufsteigen auf die Standflächen und bei der Fahrt.
Bei dem elektrisch angetriebenen Fortbewegungsgerät handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften.
Aufgrund der durch Motorantrieb verfügbaren Leistung und der erreichbaren Geschwindigkeit von über 6 km/h ist dieses Sportgerät kein besonderes Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Straßenverkehrsordnung. Deshalb darf mit den Fahrzeugen auch nicht auf Gehwegen gefahren werden. Generell ist deren Benutzung nur außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen erlaubt.
Da die Kraftfahrzeuge die besonderen Voraussetzungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (z.B. Bremsen und Beleuchtung) bisher nicht in vollem Umfang nachweisen können, fehlt es ihnen an der zwingend erforderlichen Betriebs- und Verkehrssicherheit.
Wer Kraftfahrzeuge führt, bedarf hierfür der entsprechenden Fahrerlaubnis. Da der Gesetzgeber sich um diese Fahrzeuge bei Festlegung der neuen Führerscheinklassen aber nicht gekümmert hat, lässt sich nicht sagen, welche konkrete Fahrerlaubnisklasse nötig wäre. Deshalb ist auch das Fahren auf anderen öffentlichen Verkehrswegen (z.B. Straßen oder Fahrradwegen) mit den ein- oder zweirädrigen Fahrzeugen nicht gestattet.
Da bei Balance Boards die durch ihre Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit oberhalb von 6 km/h liegt, unterliegen die Fahrzeughalter auch grundsätzlich der Versicherungspflicht, falls diese Vehikel im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden sollen. Da sie dort aber eben nicht bewegt werden dürfen, wird keine solche Versicherung angeboten.
Schäden, die beim Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, sind derzeit darüber hinaus nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Die Kosten selbst verschuldeter Unfälle müssen allein vom Fahrenden beglichen werden.