Fahrrad oder besonderes Fortbewegungsmittel?

Sobald Kinder zu Fuß sicher und altersgemäß selbständig sind, ist auch schon ihr Interesse an einer mobilen, schnelleren und bequemeren Fortbewegung geweckt.

Neben dem Roller oder kleinen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen nutzen die Kinder häufig ein Kinderfahrrad.

Die meisten Kinder erlernen das Radfahren mit altersentsprechenden und auf die Größe sowie das Können des Kindes abgestimmten Kinderrädern. Erfahrungsgemäß geht von diesen Kinderrädern aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der benötigten Breite beim Fahren eine geringe Gefahr für die Kinder selbst und andere Personen aus.

Kinderfahrräder sind Spielgeräte zum Erlernen des Radfahrens und damit “besondere Fortbewegungsmittel”

Kinderfahrräder sind deshalb keine Fahrzeuge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern sog. Spielgeräte, die speziell für Kinder bis etwa zum Vorschulalter zum Erlernen des Radfahrens oder zum spielerischen Fahren bestimmt sind.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese Räder als „besondere Fortbewegungsmittel“ etwa dem Rodelschlitten oder dem Tretroller gleichgestellt.

Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) “sind Kinderfahrräder solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden”.

Für Kinder mit derartigen Kinderfahrrädern gelten damit die Vorschriften für Fußgänger.

Deshalb dürfen sie nur auf dem Gehweg, auf privaten Flächen oder auf durch spezielle Verkehrszeichen freigegebenen Fahrbahnen und Seitenstreifen fahren. Fehlt der Gehweg, ist das Fahren und Spielen der Kinder am rechten Fahrbahnrand sehr kritisch zu sehen.

In verkehrsberuhigten Bereichen hat das Spiel der Kinder Vorrang!





Ausstattung / Ausrüstung des Kinderfahrrades

Keine verbindliche Festlegung detaillierter Vorschriften

Nach der Produktsicherheitsrichtlinie dürfen keine Produkte, die Menschen gefährden in den Verkehr gebracht werden.

Auch wenn detaillierte Vorschriften über ein sicheres Kinderfahrrad nicht verbindlich festgelegt sind, dürfen nach der „Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95“ keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Benutzern (insbesondere Kinder und ältere Menschen) oder Dritten gefährdet wird.


Ein sicheres Kinderfahrrad – ob neu oder gebraucht – hat folgende Merkmale!

Kinderfahrräder, die grundsätzlich sicher sind, erkennen Sie an den Prüfzeichen

Seriöse Hersteller von Kinderfahrrädern lassen deshalb ihre Produkte vor dem Verkauf prüfen.

Dies ist an einem Prüfzeichen, dem CE-Zeichen oder GS Zeichen, erkennbar. Der Kunde kann davon ausgehen, dass so gekennzeichnete Kinderfahrräder grundsätzlich sicher sind. Diese Fahrräder entsprechen jedoch im Hinblick auf die Gebrauchssicherheit und Verkehrssicherheit nur den Mindestanforderungen.

Wir empfehlen beim Kauf eines Kinderfahrrads auf folgende Punkte zu achten:











Fahrräder „älterer Kinder“

Detaillierte Vorschriften in der Straßenverkehrszulassungsordnung

Für Fahrräder „älterer Kinder“, Jugendlicher oder der Erwachsenen enthält die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) detaillierte Vorschriften zu Beleuchtung, Bremsen und Ausrüstung – siehe hierzu unsere Infos rund um das verkehrssichere Fahrrad. Diese Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Verkehrsvorschriften.


Nutzung des Gehwegs

Kinder bis 8 Jahre müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren.

Eine Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Rad den Gehweg benutzen, wenn Kinder bis acht Jahren begleitet werden (Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung – StVO – zum 14.12.2016).

Nutzung des Radwegs

Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Dies erhöht die Sicherheit der Kinder auf dem Fahrrad. Die Altersgrenzen für Kinder wurden nicht geändert. Eine Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf Fußgänger müssen beide natürlich weiter besonders Rücksicht nehmen. Den Fußgängern gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 StVO, wie z. B. Schiebe- und Greifreifenrollstühle.


Lernphasen machen fit für das selbständige Fahren – unsere Tipps:

Wählen Sie für alle Übungsphasen einen möglichst geschützten Verkehrsraum!

Kinder, die kein entsprechend der Straßenverkehrszulassung ausgerüstetes Fahrrad führen können, dürfen auf ausgewiesenen Radwegen – auch unter Aufsicht – nicht fahren!