Sobald Kinder zu Fuß sicher und altersgemäß selbständig sind, ist auch schon ihr Interesse an einer mobilen, schnelleren und bequemeren Fortbewegung geweckt.
Neben dem Roller oder kleinen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen nutzen die Kinder häufig ein Kinderfahrrad.
Die meisten Kinder erlernen das Radfahren mit altersentsprechenden und auf die Größe sowie das Können des Kindes abgestimmten Kinderrädern. Erfahrungsgemäß geht von diesen Kinderrädern aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der benötigten Breite beim Fahren eine geringe Gefahr für die Kinder selbst und andere Personen aus.
Kinderfahrräder sind Spielgeräte zum Erlernen des Radfahrens und damit “besondere Fortbewegungsmittel”
Kinderfahrräder sind deshalb keine Fahrzeuge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern sog. Spielgeräte, die speziell für Kinder bis etwa zum Vorschulalter zum Erlernen des Radfahrens oder zum spielerischen Fahren bestimmt sind.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese Räder als „besondere Fortbewegungsmittel“ etwa dem Rodelschlitten oder dem Tretroller gleichgestellt.
Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) “sind Kinderfahrräder solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden”.
Für Kinder mit derartigen Kinderfahrrädern gelten damit die Vorschriften für Fußgänger.
Deshalb dürfen sie nur auf dem Gehweg, auf privaten Flächen oder auf durch spezielle Verkehrszeichen freigegebenen Fahrbahnen und Seitenstreifen fahren. Fehlt der Gehweg, ist das Fahren und Spielen der Kinder am rechten Fahrbahnrand sehr kritisch zu sehen.
In verkehrsberuhigten Bereichen hat das Spiel der Kinder Vorrang!
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
Ausstattung / Ausrüstung des Kinderfahrrades
Keine verbindliche Festlegung detaillierter Vorschriften
Nach der Produktsicherheitsrichtlinie dürfen keine Produkte, die Menschen gefährden in den Verkehr gebracht werden.
Auch wenn detaillierte Vorschriften über ein sicheres Kinderfahrrad nicht verbindlich festgelegt sind, dürfen nach der „Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95“ keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Benutzern (insbesondere Kinder und ältere Menschen) oder Dritten gefährdet wird.
Ein sicheres Kinderfahrrad – ob neu oder gebraucht – hat folgende Merkmale!
Kinderfahrräder, die grundsätzlich sicher sind, erkennen Sie an den Prüfzeichen
Seriöse Hersteller von Kinderfahrrädern lassen deshalb ihre Produkte vor dem Verkauf prüfen.
Dies ist an einem Prüfzeichen, dem CE-Zeichen oder GS Zeichen, erkennbar. Der Kunde kann davon ausgehen, dass so gekennzeichnete Kinderfahrräder grundsätzlich sicher sind. Diese Fahrräder entsprechen jedoch im Hinblick auf die Gebrauchssicherheit und Verkehrssicherheit nur den Mindestanforderungen.
Wir empfehlen beim Kauf eines Kinderfahrrads auf folgende Punkte zu achten:
Keine Risse, nicht verbogen, leicht und stabil. Durchstieg, der das Auf- und Absteigen erleichtert.
Leicht zu pflegen, keine behindernden oder scharfkantigen Anbauten (Trinkflaschenträger u.ä.).
Freie Gewindegänge müssen mit Hutmuttern abgedeckt sein.
Stabiler Gepäckträger.
Nach Möglichkeit Rücktrittbremse und zwei Handbremsen.
Die Bremskraft muss gut dosierbar und darf nicht zu „aggressiv“ sein.
Bremshebel für die Handbremsen müssen sich leicht greifen lassen.
Ausreichend Luft in den Pneus, leichtgängiger Lauf.
Abdeckung/Schutz über dem Vorder-/ Hinterrad.
Voll verkleidetes Kettenritzel.
Verzichten Sie nach Möglichkeit auf Stützräder, da sich die Kinder damit eine falsche Kurvenlage angewöhnen. Wir empfehlen stattdessen ein Laufrad vor dem Kinderfahrrad zu nutzen.
Ab der ersten Übungsstunde sollte auch ein Radhelm selbstverständlich sein. Dieser sollte angenehm zu tragen, richtig angepasst und mit einem Prüfzeichen versehen sein.
Protektoren an den Arm- und Kniegelenken schützen zudem wirkungsvoll vor Sturzverletzungen.
Helle, signalfarben gehaltene Kleidung verbessert die Erkennbarkeit.
Fahrräder „älterer Kinder“
Detaillierte Vorschriften in der Straßenverkehrszulassungsordnung
Für Fahrräder „älterer Kinder“, Jugendlicher oder der Erwachsenen enthält die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) detaillierte Vorschriften zu Beleuchtung, Bremsen und Ausrüstung – siehe hierzu unsere Infos rund um das verkehrssichere Fahrrad. Diese Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Verkehrsvorschriften.
Nutzung des Gehwegs
Kinder bis 8 Jahre müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren.
Eine Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Rad den Gehweg benutzen, wenn Kinder bis acht Jahren begleitet werden (Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung – StVO – zum 14.12.2016).
Nutzung des Radwegs
Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Dies erhöht die Sicherheit der Kinder auf dem Fahrrad. Die Altersgrenzen für Kinder wurden nicht geändert. Eine Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf Fußgänger müssen beide natürlich weiter besonders Rücksicht nehmen. Den Fußgängern gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 StVO, wie z. B. Schiebe- und Greifreifenrollstühle.
Lernphasen machen fit für das selbständige Fahren – unsere Tipps:
Wählen Sie für alle Übungsphasen einen möglichst geschützten Verkehrsraum!
Kinder, die kein entsprechend der Straßenverkehrszulassung ausgerüstetes Fahrrad führen können, dürfen auf ausgewiesenen Radwegen – auch unter Aufsicht – nicht fahren!
Die Balancefähigkeit auf dem Fahrrad wird durch Stützräder eher verzögert. Tretroller fahren fördert den Gleichgewichtsinn.
Anfänglich konzentrieren sich die Kinder auf die Geradeausfahrt; ihr Blickfeld zur rechten und linken Seite ist geringer als das der Erwachsenen.
Das selbständige Anhalten und Anfahren, das Auf- und Absteigen an ebenen, weiträumigen Orten und an engen Plätzen trainieren.
Geschwindigkeit anpassen!
Gespür für die eigene Fahrgeschwindigkeit – eher schnell/eher langsam vermitteln.
Verzögern /Bremsen auf Anweisung und bei plötzlichen Hindernissen üben.
Kinder können Geschwindigkeiten von Fahrzeugen/Personen nicht zuverlässig einschätzen und bei drohender Gefahr nicht sofort und angemessen stark abbremsen.
Kurven in verschiedenen Radien fahren.
Gefahren im Verkehrsraum vermitteln!
Entwicklungsbedingt reagieren Kinder spontan auf Reize und Ereignisse in ihrem Umfeld. Spielkameraden, Eltern oder Spielabläufe erwecken ihre Aufmerksamkeit. Die Konzentration auf den Fahrvorgang und das Verkehrsgeschehen wird beeinträchtigt. Die Kinder sind abgelenkt. Die Erfahrung, Geräusche der richtigen Quelle und Richtung zuzuordnen, ist noch nicht vorhanden.
Erst im Alter zwischen 8 – 14 Jahren entwickelt sich das Kind entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einem selbständigen Radfahrer.
Radausfahrten der Familie fördern die Begeisterung am sicheren Radfahren und den Lernprozess, sofern sich die Älteren vorbildlich verhalten.
Abstände zu mitspielenden, mitradelnden Personen, zu Bordsteinkanten und anderen festen oder beweglichen Hindernissen trainieren.
Das einhändige Fahren und Richtungszeichen mit der Hand üben.
GIB ACHT IM VERKEHR - Die landesweite Verkehrssicherheitsaktion in Baden-Württemberg.