Beleuchtung am Fahrrad

Zu einem verkehrssicheren Rad gehört auch funktionierendes Licht.

Achten Sie deshalb bereits beim Kauf des Fahrrads auf eine robuste und zuverlässige Beleuchtung!

Ihre Fahrradbeleuchtung sollten Sie regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen. Sehen, mit der Fahrradbeleuchtung, und gesehen werden, etwa mit reflektierenden Kleidungsstücken, ist insbesondere für die Verkehrsteilnehmer „ohne Knautschzone“ wie Radfahrer und Fußgänger (über-)lebenswichtig!





Grundsätzliches zur Beleuchtung am Fahrrad

Ausrüstung

Nach der bereits früher erfolgten Aufhebung der Dynamopflicht muss ein Fahrrad mit einer Energiequelle (Dynamo, Batterie oder Akku) ausgerüstet sein.



fahrradbeleuchtung

Anbringung am Rad / Abnehmbarkeit

Außerdem muss die Beleuchtung vorschriftsmäßig sein und während des Betriebs am Rad fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert und ständig einsatzbereit sein.

Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Sie dürfen auch nicht verdeckt sein und können untereinander zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.



Im Überblick (alle vorgeschriebenen Teile)
siehe lichttechnische Einrichtungen

  1. Vorderradbremse / Hinterradbremse (zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen)
  2. Klingel
  3. Frontscheinwerfer (für weißes Abblendlicht – Umschaltung auf Tagfahr- und Fernlicht möglich)
    Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er nicht blendet (das genaue Lichtkegelmaß wurde gestrichen). Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer EU-weit festgelegten maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion ausgestattet sein. Die Umschaltung kann von Hand oder auch automatisch erfolgen. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler (am Beispiel im Scheinwerfer integriert) ausgerüstet sein. Rückstrahler (Frontreflektor weiß = nach vorn wirkender weißer
  4. Rückstrahler – darf im Frontscheinwerfer integriert sein)
  5. Schlussleuchte (für rotes Licht – Bremslichtfunktion zusätzlich möglich) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion ausgerüstet sein, deren Lichtstärke und Lichtverteilung ebenfalls vorgeschrieben ist. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.
  6. Rückstrahler (Reflektor der Kategorie „Z“ – darf mit Schlussleuchte verbaut sein) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein (der bisher geforderte kleine Rückstrahler ist entfallen). Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein.
  7. Pedalrückstrahler (Reflektoren gelb – je nach vorne und hinten wirkend)
  8. Reflexion an den Längsseiten des Fahrrades nach jeder Seite durch eine der folgenden drei Varianten:
    –  mind. zwei um 180 Grad versetzt angebrachte nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen von Vorder- und Hinterrad oder
    – ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen von Vorder- und Hinterrad oder
    – weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen an jeder Speiche
  9. Lichtmaschine (Dynamo oder Batterie oder Akku oder eine Kombination daraus)

Reflexstreifen

Sogenannte Reflexstreifen, die über den gesamten Rundlauf des Rades oder der Felgen gleichmäßig verteilt sind, erhöhen im Vergleich zu punktuell reflektierenden herkömmlichen Speichenreflektoren die Sichtbarkeit von Fahrrädern deutlich. Dank der kreisförmigen Reflektion wird das Fahrrad schneller von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt. Eine dieser Ausstattung muss, es dürfen aber auch alle drei Möglichkeiten angebaut sein. Weitere bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.