Im Rahmen der Teillegalisierung von Cannabis, bei der durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 01.04.2024 der Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, wurden nun auch die Vorschriften für das Fahren unter Cannabiseinwirkung neu geregelt.
Hierzu wurden die Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert und angepasst. Bislang gab es keinen THC-Grenzwert, analog dem Alkohol-Grenzwert von 0,5 Promille. Ein Verstoß gegen § 24a (2) StVG lag demnach bereits vor, sobald nachgewiesen werden konnte, dass der Fahrer / die Fahrerin unter der Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Nachweis war mit einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blut gegeben.
Am 22.08.2024 traten nun die neuen Regelungen diesbezüglich in Kraft.
Demnach gelten nun folgenden Regelungen in Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr:
- für Fahranfänger/-innen (in der Probezeit oder unter 21 Jahre):
absolutes Cannabisverbot (analytischer Nachweisgrenzwert: 1 ng/ml THC/Blutserum)
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24c (1) StVG dar und wird mit einem Bußgeld von 250 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Dazu kommt noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar, sowie eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.
- für alle Kfz-Führer/-innen mit Cannabiskonsum ohne Ausfallserscheinungen:
Grenzwert: 3,5 ng/ml
Wer als Kraftfahrzeugführer/-in 3,5 ng/ml THC im Blutserum und mehr hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24a (1a) StVG und wird mit einem Bußgeld von 500 €, 2 Punkten im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet. Unter Umständen kann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet werden.
Bei einer Tatwiederholung erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 €, 2 Pkt. im Fahreignungsregister und 3 Monate Fahrverbot. Bei weiteren Verstößen: 1.500 €, 2 Pkt., 3 Monate Fahrverbot.
- Ferner wurde im Zuge der Neuregelung der sog. Mischkonsum von Alkohol und Cannabis unter Strafe gestellt. Demnach begeht eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24a (2a) StVG, wer als Kraftfahrzeugführer oder Kraftfahrzeugführerin 3,5 ng/ml THC im Blutserum und mehr hat und 1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder 2. die Fahrtantritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
Der Verstoß wird mit 1000 € Bußgeld, 2 Pkt. im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet.
- für alle Kfz-Führer/-innen und Fahrzeugführende, z.B. auch Radfahrende mit Cannabiskonsum mit Ausfallserscheinungen:
kein festgelegter Grenzwert, Nachweis von Cannabiskonsum im Blutserum
Ein Verstoß stellt eine Straftat i.S.v. § 316 StGB, bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung eine Straftat i.S.v. § 315c StGB dar. Die Folgen sind i.d.R. eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate, 3 Punkte im Fahreignungsregister sowie die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU).
Sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch im Strafverfahren ist immer die Stoffkonzentration im Blut beweiserheblich. Ein beweissicherer Nachweis, dass ein/eine (Kraft-)Fahrzeugführer/-in unter Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen am Straßenverkehr teilgenommen hat, erfolgt deswegen immer über eine Blutentnahme. Selbst bei einem negativen freiwillig durchgeführten Drogenvortest kann seitens des/der kontrollierenden Polizeibeamten/-in eine Blutentnahme angeordnet werden, wenn ausreichende Verdachtsmomente einer Cannabis-/Drogenbeeinflussung vorhanden sind.