Gefängnisstrafe durch Benutzung eines Smartphones während der Fahrt bei Verkehrsunfall mit Todesfolge

Ablenkung

Fall: Pkw-Lenker fährt in 70er-Zone mit überhöhter Geschwindigkeit, beantwortet zwei E-Mails auf dem Smartphone und bemerkt durch diese Ablenkung zwei Fahrradfahrende in der langgezogenenen Rechtskurve zu spät. Er bremst, kollidiert mit 82 km/h, dabei stirbt die Mutter, ein Kind auf dem Fahrradsitz und ein vorausfahrendes Kind werden schwer verletzt.

Urteil OLG Hamm, 17.03.2022, Az. III-4 RVs 13/22: Fahrlässige Tötung in Tateinheit mir fahrlässiger Körperverletzung Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Begründung: vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (§ 23/1a StVO). Pkw-Lenker ist vorher nicht polizeilich in Erscheinung getreten und legt umfassendes Geständnis ab. Auch diese Umstände hindern das Gericht nicht, die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung festzusetzen.

Die Tat sei ” Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, welche die Norm nicht ernst nehme”, der Pkw-Lenker habe belanglose Textnachrichten über die geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmenden gelegt.

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Finger vom Handy!