Bisherige Rechtslage:
Wer bisher seine Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug ablegte, bekam einen Eintrag im Führerschein (Schlüsselzahl 78), welcher die Fahrerlaubnis nur zum Führen von Automatikfahrzeugen beschränkte. Da diese Beschränkung ein Kfz-bezogenes Merkmal ist, war die Rechtsfolge einer Missachtung keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Um diese Schlüsselzahl zu vermeiden, war eine dreißigminütige zusätzliche „Schaltprüfung“ durch eine Technische Prüfstelle notwendig.
Neue Rechtslage ab 01.04.2021:
Die neue Automatikregelung trägt dem technischen Fortschritt Rechnung und ist Folge der zunehmenden Elektromobilität. Zusammengefasst entfällt nun die Prüfungsfahrt auf einem Schaltfahrzeug, wenn der Bewerber eine Bescheinigung der Fahrschule vorlegt, dass er
Dazu wurde die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. November 2020 am 09. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 auf Seite 2704 ff. verkündet.
Konkret dazu wurde der neue § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingeführt. Der Absatz 1 ist identisch mit dem aufgehobenen § 17 Abs. 6 FeV und spricht den Grundsatz an, wonach eine Prüfungsfahrt mit Automatikgetriebe automatisch die Fahrerlaubnis mit der Beschränkung auf Automatikfahrzeuge zur Folge hat. In Abs. 2 werden die Ausnahmen dieses Grundsatzes beschrieben:
Dieser Nachweis kann ersatzweise auch elektronisch durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
Der Eintrag im Führerschein erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffende Zeile.
Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, welches ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das
Übergangsrecht:
Nach § 76 FeV wird auf Antrag eine bis zum Ablauf des 18.01.2013 erfolgte Beschränkung der Klassen BE, C1, C1E, D, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.
In der Anlage 7 unter Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit ist festgelegt, dass sich bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf Automatikgetriebe die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten verkürzt.
In der Fahrschüler-Ausbildungsordnung wurde der § 5a eingeführt, welcher die Bedingungen anspricht, die für einen solchen Nachweis erforderlich sind:
Ausgehändigt wird im Erfolgsfalle eine Bescheinigung nach einem genau festgelegten Muster.
Evaluierung
Die in den letzten Jahren gängige Evaluation wird auch hier durch § 5b der FahrschAusbO auf 31.12.2024 fixiert.