Der Bundesrat stimmte der Novellierung zu, nachdem der Hauptstreitpunkt der schnelleren Fahrverbote für überhöhte Geschwindigkeit ausgeräumt wurde. Somit wurde die 1 1/2-jährige Hängepartie, die mit der StVO-Novelle im April letzten Jahres begann, beendet. Qualifizierung bedeutet, mindestens Behinderung aufbauend auf den Grundverstoß.
Die komplette Verkündigung mit angehängter Tabelle für Geschwindigkeitsüberschreitungen ist beigefügt.
Nach wie vor wird unterschieden, ob es normale Pkws bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger, kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen betrifft. Außerdem bleibt die Unterscheidung zwischen inner- und außerorts bestehen. Der Grundsatz, dass bei Überschreitung zwischen 26-30 km/h ein Fahrverbot in der Regel nur dann verhängt wird, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres vorkommt, behält ebenso seine Gültigkeit. Die Regelsätze gelten nicht bei Überschreitung von mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt, z.B. feststellbar über eine Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
Halten und Parken
Grundsätzlich gilt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Für mehr Sicherheit für den Radverkehr:
Neu:
Verschärfung (Beispiele):
Bei den Parkverstößen wird nach folgenden Kriterien unterschieden:
Bei schwereren Verstößen ist der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen, bspw. beim unzulässigen Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung oder über einer Stunde. Eine Behinderung ist nach Rechtsprechung die im Einzelnen festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, berechtigten Verhaltens eines anderen (bspw. Verhindern des Ausfahrens aus einem Grundstück oder Festsetzen parkender Fahrzeuge) ohne dass diese gefährdet oder geschädigt werden.
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse, bspw. durch Sich Anhängen an einen Streifenwagen, wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Der Grundverstoß wird mit 240 € und einem Monat Fahrverbot deklariert, mit Behinderung sind es 280 €, mit Gefährdung 300 € und mit Sachbeschädigung 320 €, jeweils mit einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten. Wissen Sie, wie eine Rettungsgasse gebildet wird? Rettungsgasse – rettet Leben
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Autoposing
Die bisherige Verwarnung in Höhe von 20 € wurde auf bis zu 100 € drastisch erhöht. Unnötiger Lärm, vermeidbare Abgasbelästigungen, unnützes Hin- und Herfahren sind in manchen Städten in deren Zentren zum Problem geworden (Junge FahrerInnen)
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Die Verpflichtung für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse innerorts mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, wird bei Missachtung mit einem Bußgeld von 70 € und einem Punkt belegt. Viele kennen die Vorschriften beim Abbiegen nicht. siehe https://gib-acht-im-verkehr.de/vorrang-des-zu-fuss-gehenden-beim-abbiegen/
Bei anderen Kraftfahrzeugen mit Gefährdung des Fuß- oder Radverkehrs sind 140 € (70 €), 1 Monat Fahrverbot und 1 Punkt, Radfahrende zahlen 70 €. Fülleranzeigen hier
Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 € Geldbuße geahndet (bis zu 25 €).
Wer überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei ein Überholverbot nicht beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfährt oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht folgt und dabei jemand gefährdet, wird zukünftig mit einer Geldbuße von 250 € und bei Sachbeschädigung mit 300 € sanktioniert, behaftet jeweils mit einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten.
Beträgt die Sichtweite bei Schneefall, Nebel oder Regen unter 50 m dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t nicht überholen. Tun sie es trotzdem, kann ein Bußgeld bei Gefährdung von 200 € und bei Sachbeschädigung von 240 €, jeweils belegt mit einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten, verhängt werden.
(Beim Türöffnen wird eine Kraftfahrzeugtür in den Weg eines anderen Verkehrsteilnehmers geöffnet)
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Bei Gefährdung kann ein Verwarnungsgeld von 40 € und bei Sachbeschädigung 50 € erhoben werden. Weitere Infos zur Dooring-Kampagne des Deutschen Verkehrssicherheitsrates DVR “Dooring”-Kampagne
Hier können Sie sich Ihr Bußgeld berechnen: Bußgeldrechner