Lkw transportieren täglich unzählige Tonnen über Europas Straßen. Nicht nur die Menge der transportierten Güter, sondern auch die Länge der zurückgelegten Wegstrecken steigt stetig. Um hierbei Unfälle und Risiken zu minimieren, ist eine verantwortungsvolle Ladungssicherung für Lkw-Fahrer unumgänglich. Fällt diese mangelhaft aus, so wartet der Lkw-Bußgeldkatalog zur Ladungssicherung mit empfindlichen Sanktionen auf.
Die Sicherung der Fracht im Lkw und in Fahrzeugen generell ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben und es gibt zahlreiche Normen und Richtlinien, die beachtet werden müssen. Diese gelten sowohl für den professionellen Güterverkehr als auch für den Pkw-Fahrer im eigenen Auto. Wird eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung oder der geltenden Normen festgestellt, so drohen teils empfindliche Geldstrafen. Kommen Personen zu Schaden, können auch Haftstrafen die Folge sein. Dabei liegt die Verantwortlichkeit nicht nur beim Fahrer.
Um den sicheren Transport einer Ladung gewährleisten zu können, müssen alle Beteiligten (Fahrer, Spediteur, Verlader, Versender) sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Durch unzureichend gesichertem Ladegut wird nicht alleine der Fahrer gefährdet, auch unbeteiligte können bei einem Unfall schnell zu schaden oder gar ums Leben kommen. Die weitverbreiteten Ausreden “keine Zeit” oder “das haben wir schon immer so gemacht” können schnell verehrende Folgen nach sich ziehen.
Die Richtlinie VDI-2700 “Ladungssicherung für Straßenfahrzeuge” müssen immer beachtet werden, damit wir alle ein gutes Stück sicherer auf unseren Straßen unterwegs sein können.
Verantwortlich für die Ladungssicherung
Fahrer – vor und während der Fahrt
Spediteur – Fahrzeughalter
Hersteller – Versender
Versandleiter – Verlader
Evtl. auch der
Entscheider für die Verpackung
Besteller von Fahrzeugen und Hilfsmittel
der Gefahrgutbeauftrage
Der Fahrzeugführer ist zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, auch wenn eine dritte Person das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt zu verweigern!
Diese Pflichten bestehen für den Fahrzeugführer während der Durchführung des Transportes:
Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt
Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes
Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung
Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung des Fahrzeuges verantwortlich.
Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet, er darf die Verantwortung nicht an den Fahrer abgeben. Wurde im Betrieb keine Person zur Ladungssicherung benannt, kann die Verantwortung über den Vorgesetzten bis zur Geschäftsleitung reichen.
Sicherung der Ladung
Beim transportieren von Ladung auf der Straße ist das Ladegut so zu sichern, dass dieses beim Anfahren, Bremsen, beim Durchfahren von Kurven und bei plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, nicht wegrollen oder gar von der Ladefläche fallen kann. Auch muss es nicht sein unnötigen Lärm durch das Ladegut zu verursachen.
Gegen diese Krafteinwirkung muss im Straßenverkehr gesichert werden:
Vorwärts wirkende Kräfte 0,8 G 80% des Ladungsgewichtes
Rückwärts wirkende Kräfte 0,5 G 50% des Ladungsgewichtes
Seitwärts wirkende Kräfte 0,5 G 50% des Ladungsgewichtes
Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügt, dass jegliches Transportgut sowie Werkzeuge und Geräte für die Beförderung so zu sichern sind, dass sie weder bei Ausweichbewegungen noch bei Bremsmanövern oder einer Vollbremsung rollen, umfallen oder verrutschen können. In Paragraf 22 finden sich zudem Informationen zu überstehender Ladung, bis zu welcher Grenze diese erlaubt ist und wie diese im Straßenverkehr gekennzeichnet werden muss. Auch die Verursachung von vermeidbarem Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit. Zu beachten ist zudem der § 23 “Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden”, der detaillierte Informationen zum ordnungsgemäßen Verhalten des Fahrzeugführers enthält.
§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
In der Straßenverkehrszulassungsordnung finden sich im § 34 Vorschriften zur zulässigen Achslast und zulässigen Gesamtgewichten sowie in § 31 und 34 die Verantwortlichkeiten für den Betrieb der Fahrzeuge. Ebenfalls zu beachten ist das EU-Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, welches festlegt, wie Lkw-Fahrer für ihren Beruf qualifiziert werden und welche Kenntnisse ihnen vermittelt werden müssen.
§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Die VDI-Richtlinie 2700 “Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen”
Die Richtlinienreihe VDI 2700 (Verband Deutscher Ingenieure) bildet seit dem Jahre 2004 das Grundlagenwerk der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Richtlinienreihe ist seitdem das Leitwerk für Berufskraftfahrer, Spediteure, Fuhrunternehmer, aber auch für Richter und Ordnungsbehörden. In ihr finden sich technische Regeln für die richtige Ladungssicherung im Lkw. Darin wird beschrieben, welche Kräfte während der Fahrt auf das Frachtgut einwirken und wie diese dem entsprechend gesichert werden können. Zudem enthält sie Anleitungen, Verfahrensweisen und Berechnungsmodelle für unterschiedliche Transportträger, Ladungstypen, Ladungssicherungsmittel oder Hilfsmittel für die Lkw-Ladungssicherung.
Bußgelder bei Verstößen -Fahrer/Fahrerin-
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Ladung nicht gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen gesichert
– mit Gefährdung anderer
– es kam zum Unfall
60 €
75 €
100 €
1
1
1
Ladung verursacht vermeidbaren Lärm durch unzureichende Ladungssicherung
10 €
—
Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht
25 €
—
Unzulässig überstehende Ladung
20 €
—
Überschreiten der zulässigen Höhe oder Breite
20 €
—
Überschreiten einer Gesamthöhe von 4,20m
60 €
—
Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Autobahn-Tunnels und Verursachung einer Vollsperrung des Fahrstreifens wegen Überschreitung der zugelassenen Höhe von 4 Metern
240 €
—
GIB ACHT IM VERKEHR - Die landesweite Verkehrssicherheitsaktion in Baden-Württemberg.