Drogen

Illegale Drogen im Straßenverkehr

Als Drogen werden gemeinhin psychotrope Substanzen bezeichnet, die durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten, also illegal, sind. Der Begriff Droge bezieht sich auf Substanzen, die gezielt eingenommen werden, um eine erwünschte positive (z.B. berauschende, schmerzstillende, euphorische…) Wirkung zu erzielen. Während man sich im medizinischen Bereich z.B. auf Schmerzfreiheit beziehen würde, verbindet man Drogen im Freizeitbereich mit einer bewusst herbeigeführten Rauschwirkung.

Diese auf die Psyche wirkenden Substanzen, zu denen die illegalen Drogen zählen, erzielen ihre Wirkung im Gehirn. Sie schlagen sich letztendlich im Wahrnehmen, Fühlen, Verhalten und Handeln nieder. Illegale Drogen wirken toxisch und können zu psychischer und/oder physischer Abhängigkeit führen.

Hier eine nicht abschließende Auflistung von Beispielen der Nebenwirkungen:

 

·        Angstzustände

·        Appetitlosigkeit

·        Durchfall

·        Erschöpfungszustände

·        Halluzinationen

·        Herzrasen

·        Impotenz

·        Innere Unruhe

·        Desinteresse

·        Konzentrationsstörungen

·        Krämpfe

·        Kurzatmigkeit

·        Passivität

·        Schweißausbrüche

·        Verlust der Leistungsfähigkeit

 

Durch diese Nebenwirkungen wird die Fahrtüchtigkeit eines Fahrenden soweit herabgesetzt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist!

Nicht selten werden vor der Fahrt, insbesondere von jungen Fahrenden, Drogen (und/oder Alkohol) konsumiert. Dies beeinträchtigt nicht nur die Verkehrstüchtigkeit entscheidend, sondern die bei jungen Menschen ohnehin bekannte Risikobereitschaft wird dadurch eher noch gesteigert und der Spaß in der Gruppe vor und während der Fahrt kann dann tragisch enden. Drogenkonsum verändert generell die Wahrnehmungsfähigkeit (Amphetamine), verzögert das Reaktionsvermögen (Cannabis) oder erhöht die Risikobereitschaft (Kokain). Dies sind lediglich Beispiele.

Drogenbeeinflusste Fahrerende, nehmen die komplexen Verkehrsabläufe wie im Rausch war. Auf Gefahren, z.B. plötzlich auftretende Hindernisse oder falsches Verhalten Anderer im Straßenverkehr, kann nicht mehr rechtzeitig reagiert werden.

Im folgenden Video vom BADS wird die Problematik Alkohol und Drogen nicht mit dem erhobenen Zeigefinger angesprochen. Junge Leute erklären kompetent und klar, wie Alkohol und Drogen wirken und welche persönlichen Risiken und rechtlichen Probleme auf einen zukommen können:

https://www.youtube.com/watch?v=mJe8sRYApgs&t=13s

Fakten

  • Abhängige von Alkohol, Medikamenten und Rauschgiften sind generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch für diejenigen, die – ohne abhängig zu sein – regelmäßig solche Stoffe konsumieren.
  • Selbst beim gelegentlichen Konsum von Drogen kann noch nach Abklingen des akuten Rauschzustandes die Leistungsfähigkeit einer Person, die ein Fahrzeug lenkt, herabgesetzt sein und so eine Nichteignung begründen.
  • Die Folgen von Rauschgifteinfluss sind mit den fahrertypischen Fehlleistungen bei Alkoholfahrten vergleichbar.
  • Bei einigen Substanzen können Folgeerscheinungen auch noch viele Wochen nach der Einnahme auftreten.

MarihuanaBesonders deutlich werden diese Nachwirkungen am Beispiel des Wirkstoffes der Cannabisdrogen Haschisch und Marihuana, dem Tetrahydrocannabinol (THC). Das THC hat eine sehr lange Abbauphase. Von der zum Rausch führenden THC-Konzentration ist nach ca. zwei bis drei Tagen erst die Hälfte abgebaut. Selbst nach vier Wochen finden sich noch Restmengen von THC im Körper. Bei wöchentlichem Konsum ist der Körper einem THC-Dauereinfluss ausgesetzt, so dass die Konsumentin oder der Konsument im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt.

Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber Maßnahmen bzw. Gesetze zum Schutz des Straßenverkehrs bei Konsum von Illegalen Drogen im Straßenverkehr erlassen.

Rechtliche Seite

Ordnungswidrigkeit

Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy ohne Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Der § 24a StVG enthält eine Anlage der berauschenden Mittel, deren bloßer Nachweis zur Erfüllung des Tatbestands nach dieser Vorschrift ausreicht. Ausnahme Cannabis, hier wurde festgelegt, dass unter 1 ng/ml im Blut keine berauschende Wirkung festzustellen ist.
Die Liste kann durch den Bundesminister für Verkehr erweitert werden.



Beispiel einer Drogenfahrt ohne Fahrfehler, ohne Gefährdung anderer und ohne Unfall
(§ 24a Abs. 2 und § 25 StVG)

·        500 bis 1.500 Euro Bußgeld

·        2 Punkte in Flensburg

·        1 bis 3 Monate Fahrverbot

·        für Fahranfänger Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre

Wenn allerdings Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit durch den Genuss dieser berauschenden Mittel vorliegen, greift § 316 StGB (Strafgesetzbuch).

Der § 24a StVG wendet sich an Kraftfahrzeugführer. Ein Fahrer oder Fahrerin eines Fahrrades oder Pedelecs 25 etwa, wird nach diesem Tatbestand nicht geahndet, da es sich beim Fahrrad oder Pedelec 25 um ein Fahrzeug handelt!


Straftat

Kommen bei einer unter Drogeneinfluss durchgeführten Fahrt Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat (§ 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

 

Straftat gemäß § 316 StGB, § 69 oder § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
… nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen!
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, … wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Weitere Folgen (Regelfall) gemäß § 69 StGB:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Im Ausnahmefall gemäß § 44 StGB Fahrverbot von ein bis zu drei Monaten
  • Drei Punkte im Fahreignungsregister
  • medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Straftat gemäß § 315c StGB, § 69 oder § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
… nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen und hierbei andere gefährdet oder schädigt!
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und hierbei andere gefährdet oder schädigt – wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Weitere Folgen (Regelfall) gemäß § 69 StGB:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Im Ausnahmefall gemäß § 44 StGB Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten
  • Drei Punkte im Fahreignungsregister
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Hinzu kommen die Kosten für MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), Drogenscreening, Verwaltungsgebühr, Nachschulung (bei Inhabern vom Führerschein auf Probe) und Anwalt. Diese können sich bereits beim ersten Mal auf über 2.000 Euro belaufen.

Fahrrad - Drogen - AlkoholDie Vorschriften der §§ 315c und 316 StGB wenden sich an den Fahrzeugführer. Somit kann ein Fahrer oder Fahrerin eines Fahrrades oder Pedelecs 25, nach diesen Straftatbeständen bestraft werden, da es sich beim Fahrrad und Pedelec 25 um ein Fahrzeug handelt!

 

 

 



 

MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.

Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden. Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt. Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht.



Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichend sein. Die Polizei leitet nicht nur eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. stellt eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, sondern meldet den Vorfall an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Diese zwei Verfahren sind voneinander unabhängig. Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, hat dies keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Bei mangelnder Eignung entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis oder sieht von einer Erteilung ab.

Dies ist immer gegeben, wenn

  • eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis,
  • eine regelmäßige Einnahme von Cannabis,
  • eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
  • eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, vorliegt.

Das heißt, Jugendliche und Erwachsene ohne Fahrerlaubnis bekommen eine Führerscheinsperre und dürfen den Führerschein erst machen, wenn sie nachweisen, dass sie keine Drogen mehr konsumieren. Von ihnen wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. Sie sind jetzt in der Beweispflicht und müssen ihre Drogenabstinenz nachweisen sowie die dafür erforderlichen Gutachten selbst finanzieren.



Zusammenfassung

Schon der bloße Besitz von Rauschgift kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kfz rechtfertigen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können.

Die Polizei unterrichtet deshalb immer die zuständige Führerscheinstelle beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse (§ 2 Abs. 12 StVG – Straßenverkehrsgesetz). Diese überprüft dann die Eignung der Person in führerscheinrechtlicher Hinsicht.

Der Drogenkonsum wird grundsätzlich als Eignungsmangel betrachtet, der jedenfalls bei sog. harten Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt.

 

Kontrollen – Nachweis von Drogenkonsum

Um das große Dunkelfeld von Fahrzeugführenden unter Alkohol- und Drogeneinfluss aufzuhellen und die Zahl drogenbedingter Unfälle mit oft schwerwiegenden Personen- und Sachschäden als Folgen zu verringern, setzt die Polizei auf intensive Verkehrskontrollen.

Durch den Einsatz moderner Schnelltestverfahren für Ausscheidungen in Schweiß, Speichel oder Urin kann bei den Kontrollen ein eventueller Drogenkonsum rasch festgestellt werden.