Electroscooter
E - Scooter / Roller mit Elektroantrieb
(noch aktuelle Inhalte, die nach Inkrafttreten der angekündigten „Verordnung über die Teilnahme von
Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (Ende 2018/Anfang 2019) - siehe unsere Info - aktualisiert
werden.)
Die Mobilitätsangebote werden durch neue technische Entwicklungen ständig erweitert.
Handelt es sich dabei um motorbetriebene Landfahrzeuge und werden diese im öffentlichen Straßenverkehr
eingesetzt, stellt sich regelmäßig die Frage nach den gesetzlichen Regelungen u.a. des Straßenverkehrs- und
des Versicherungsrechts, die beim Betrieb dieser Kraftfahrzeuge (Kfz) zu beachten sind.
Allgemeine gesetzliche Vorschriften
Motorbetriebene Fahrzeuge unterliegen regelmäßig den Bestimmungen des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) und der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug mittels Verbrennungs- oder
Elektromotor oder Brennstoffzellentechnik angetrieben wird.
Kraftfahrzeuge (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden) müssen gem.
§ 1 StVG von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein, sofern diese auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
•
Nach § 16 StVZO sind alle Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen, sofern diese den
Bestimmungen der StVZO und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen oder ein für bestimmte
Fahrzeuge vorgeschriebenes Erlaubnisverfahren beachtet wird. So müssen z.B. Fahrräder zwar mehreren
Vorschriften der StVZO (Bremsen, Beleuchtung, Warnzeichen) entsprechen, ein besonderes
Erlaubnisverfahren ist jedoch nicht vorgeschrieben.
•
Erreicht das Fahrzeug eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h, sind die
besonderen Zulassungsvoraussetzungen der FZV zu beachten.
•
Seit 2003 ist auch in der Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2002/24 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge in Kraft. Mit dieser
Richtlinie wird das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für zweirädrige und dreirädrige
Kraftfahrzeuge sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten festgelegt, die nach den in den
Einzelrichtlinien enthaltenen technischen Anforderungen gebaut werden. Diese Richtlinie gilt allerdings
nicht für Fahrzeuge mit einer bbH von bis zu 6 km/h und für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem
elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind,
dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim
Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen
wird. Dies gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine
elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine
Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Weitere
Infos hierzu erhalten Sie auch auf unseren Seiten E-Bikes/Pedelecs hier
Der E-Scooter im Straßenverkehr
Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug und nicht gleichzusetzen mit den so genannten „Besonderen
Fortbewegungsmitteln“, die aufgrund ihrer geringen Größe und dem meist geringen Eigengewicht den Sport- und
Spielgeräten zugeordnet werden.
Derartige Roller, die ohne Motorisierung nur mit Muskelkraft betrieben werden und benutzungs- und bauartbedingt
dem Gehwegverkehr nur unwesentlich gefährlich werden können, sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO
– siehe hierzu unsere Infos zu „Kickboards“ hier:
Werden solche „Besonderen Fortbewegungsmittel“ jedoch motorisiert, wächst deren Betriebsgefahr
insbesondere durch die höheren Fahrgeschwindigkeiten erheblich.
Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass die Fahrzeuge für den Straßenverkehr zugelassen sind. Erst dann
gelten die unten genannten Vorschriften. Fehlt diese Voraussetzung, weil sie z.B. technisch nicht vollständig
ausgerüstet sind, dürfen sie nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden.
Zulassungspflicht
Unabhängig technischer Details handelt es sich bei Elektrorollern regelmäßig um Kraftfahrzeuge im
Sinne von § 1 StVG. Sie unterliegen somit dem Zulassungsverfahren.
Gem. § 3 Abs. 2 der FZV sind jene Elektroroller von einem förmlichen Zulassungsverfahren ausgenommen, die
nach ihrer Funktions- und Bauweise den zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern oder vierrädrigen
Leichtfahrzeugen gleichgesetzt werden können. Nach § 4 FZV dürfen sie jedoch auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung vorliegt.
Werden Fahrzeuge, die der Zulassungspflicht nicht unterliegen und für die keine Zulassungsbescheinigung Teil I
(früher Fahrzeugschein) erteilt ist, auf öffentlichen Straßen geführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die
Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Je nach Bauart, Betriebsform und Leistung können diese Fahrzeuge alternativ der Fahrzeugkategorie
•
Fm/H 25
•
Leichtmofa oder
•
Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h)
zugeordnet werden.
Versicherungspflicht
Der E-Scooter darf im öffentlichen Verkehrsraum nur betrieben werden, sofern eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Am Fahrzeug ist ein gültiges Versicherungskennzeichen anzubringen.
Fahrerlaubnis / Mindestalter
Für Elektroroller, die als Leichtmofa und Fm/H 25 genehmigt sind, müssen Fahrzeuglenker, die nach dem
01.04.65 geboren wurden, mindestens 15 Jahre alt sein und die „Mofa-Prüfbescheinigung“ nachweisen.
Wird der Elektroroller als Kleinkraftrad mit einer bbH bis 45 km/h zugelassen, ist mindestens die Fahrerlaubnis der
Klasse AM erforderlich.
Die Möglichkeit der Mitnahme von Personen ist anhand der Fahrzeugpapiere zu prüfen.
Helmpflicht
Für Elektroroller, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, besteht keine Pflicht, einen
geeigneten Schutzhelm zu tragen. Wir empfehlen jedoch, sich auch bei geringen
Betriebsgeschwindigkeiten grundsätzlich mit einem Helm zu schützen.
Allgemeine Pflichten
Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn
das Fahrzeug entgegen der gesetzlichen Bestimmungen
1.
nicht einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung nicht erteilt ist, oder
2.
kein gültiges Versicherungskennzeichen führt, oder
3.
der Fahrzeugführer nicht über die erforderliche Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis verfügt.
Wichtig:
•
Mit Kraftfahrzeugen, also auch mit Elektrorollern, darf nicht auf Gehwegen
gefahren werden!
•
Wer einen Elektroroller ohne Versicherungsschutz oder ohne
Typgenehmigung/ Einzelgenehmigung im öffentlichen Straßenverkehr lenkt,
muss mit Bußgeld oder Strafe rechnen. Dasselbe gilt, wenn ein elektrisch
betriebenes Fahrzeug ohne die erforderliche Prüfbescheinigung oder
Führerschein nachweisen zu können, geführt wird.
•
Wird ein genehmigtes Fahrzeug nachträglich in seiner Bauart verändert,
kann der Versicherungsschutz erlöschen oder im Schadensfall ein
Regressanspruch des Versicherers aufleben.
Auch bei der Fahrt mit dem E-Scooter gilt:
LENKEN STATT ABLENKEN!
Bild: fotolia.com
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